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{'item': '5Ob551/76; 5Ob657/77; 5Ob86/84; 5Ob277/06f; 5Ob41/09d; 5Ob267/09i; 5Ob153/13f; 6Ob162/19w; 6Ob203/19z; 5Ob244/21z; 9Ob52/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005781 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl5Ob551/76; 5Ob657/77; 5Ob86/84; 5Ob277/06f; 5Ob41/09d; 5Ob267/09i; 5Ob153/13f; 6Ob162/19w; 6Ob203/19z; 5Ob244/21z; 9Ob52/23x NormAußStrG §1 A AußStrG §1 B1 AußStrG 2005 §1 Abs2 A1 RechtssatzDas außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Art 42 EGzZPO)Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des Paragraph eins, AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Artikel 42, EGzZPO) EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-01 5 Ob 551/76 SZ 49/73 = EvBl 1977/19 S 46 = RZ 1977/51,106 TE OGH 1977-10-18 5 Ob 657/77 Vgl jedoch; nur: Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T1) = EvBl 1978/43 S 127 = SZ 50/133Vgl jedoch; nur: Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des Paragraph eins, AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T1) = EvBl 1978/43 S 127 = SZ 50/133 TE OGH 1985-02-12 5 Ob 86/84 nur T1; Beisatz hier: Rechnungslegung des Verwalters nach § 17 Abs 2 WEG nach Kündigung. (T2) = MietSlg 37654

(10)nur T1; Beisatz hier: Rechnungslegung des Verwalters nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG nach Kündigung. (T2) = MietSlg 37654
(10)TE OGH 2007-04-17 5 Ob 277/06f Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T5)Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T5) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 41/09d nur: Das außerstreitige Verfahren ist auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruchs und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T6) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 267/09i Auch TE OGH 2013-09-20 5 Ob 153/13f Auch; Beisatz: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG. (T7)Auch; Beisatz: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG. (T7) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 162/19w Vgl; nur T1 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 203/19z nur T1; Beisatz: Hier: Im außerstreitigen verfahren durchzusetzende Kontrollrechte von Kommanditisten einer KEG nach § 166 Abs 1 UGB. (T8)nur T1; Beisatz: Hier: Im außerstreitigen verfahren durchzusetzende Kontrollrechte von Kommanditisten einer KEG nach Paragraph 166, Absatz eins, UGB. (T8) TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z nur T6 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 52/23x nur T6 Beisatz: Hier: Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG. (T9)Beisatz: Hier: Recht auf Bucheinsicht nach Paragraph 16, Absatz 2, HVertrG. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005781

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.