← Österreich

{'item': ['13Os9/76', '9Os64/77', '10Os157/81', '11Os151/87', '16Os38/90', '13Os106/93', '12Os45/96', '11Os109/01', '12Os54/03', '14Os105/10p', '17Os9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096112 Entscheidungsdatum01.06.1976 Geschäftszahl13Os9/76; 9Os64/77; 10Os157/81; 11Os151/87; 16Os38/90; 13Os106/93; 12Os45/96; 11Os109/01; 12Os54/03; 14Os105/10p; 17Os9/13x; 17Os11/14t; 13Os2/14i; 14Os49/20t NormStGB §302 RechtssatzDer amtliche Zuständigkeitsbereich, die in abstracto zustehende Befugnis, umgrenzt die Amtsgeschäfte. EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-01 13 Os 9/76 Veröff: EvBl 1977/34 S 79 = SSt 47/30 TE OGH 1977-10-18 9 Os 64/77 Vgl; Beisatz: Das Überschreiten der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen kann den Amtsmißbrauch begründen. (T1) Veröff: EvBl 1978/72 S 191 = SSt 48/78 TE OGH 1981-12-15 10 Os 157/81 Vgl auch; Beisatz: Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmissbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung der Gesetze) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte. (T2) Veröff: EvBl 1982/121 S 403 TE OGH 1988-02-09 11 Os 151/87 Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befaßt ist. (T3) Veröff: EvBl 1988/104 S 467 = SSt 59/9 TE OGH 1990-12-14 16 Os 38/90 Veröff: EvBl 1991/72 S 318 TE OGH 1993-11-10 13 Os 106/93 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-09-12 12 Os 45/96 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-09-03 11 Os 109/01 Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2003-09-11 12 Os 54/03 Vgl auch; Beisatz: Abstrakter Befugnisbegriff. (T4) Beisatz: Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Angeklagte zur Tatzeit dienstfrei gewesen ist. (T5) TE OGH 2010-10-19 14 Os 105/10p Vgl; Beis wie T3 nur: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an. (T6) TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl;Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T7) Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T8) Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T9) TE OGH 2015-01-21 17 Os 11/14t Auch TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i Beisatz: Hier: Zur Rechtsfrage der abstrakten Befugnis des Premierministers Sloweniens, in ein Ausschreibungsverfahren einzugreifen. (T10) TE OGH 2020-09-29 14 Os 49/20t Vgl; Beisatz: Rechtspflegern kommt die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit innerhalb des Wirkungskreises ihres Arbeitsgebietes zu. (T11) Beisatz: Hier: Zuständigkeit eines Rechtspflegers in Exekutionssachen für die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren und die Anweisung deren Zahlung durch den Rechnungsführer. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096112

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.