RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006957 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl7Ob609/76; 6Ob726/76; 6Ob711/78; 8Ob206/79; 7Ob586/80; 4Ob559/80; 5Ob660/80; 1Ob700/82; 6Ob595/83; 5Ob541/89; 2Ob595/92; 7Ob2026/96h; 5Ob133/02y; 9ObA11/03p; 5Ob196/03i; 3Ob202/03g; 1Ob137/05m; 5Ob283/06p; 2Ob96/07t; 7Ob268/07y; 5Ob84/08a; 6Ob93/09h; 5Ob261/09g; 6Ob31/10t; 5Ob6/13p; 7Ob37/14p; 3Ob22/16f; 6Ob40/17a; 6Ob79/20s; 7Ob27/21b; 4Ob90/21w; 3Ob225/21s; 9ObA144/21y; 10ObS116/23s; 3Ob31/24s NormZPO §87 ZPO §110 ZPO §292 Abs2 ZPO §464 IZPO §464 römisch eins ZPO §468 Abs1 ZPO §507 ZPO §523 AußStrG §11 A ZustG §22 ZPO §292 Abs1 ZustG §22 Abs1 RechtssatzDer Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vgl hiezu Fasching III 364), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen.Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vergleiche hiezu Fasching römisch drei 364), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-10 7 Ob 609/76 RZ 1977/26,57 TE OGH 1977-02-17 6 Ob 726/76 TE OGH 1979-02-14 6 Ob 711/78 TE OGH 1979-10-18 8 Ob 206/79 TE OGH 1980-05-08 7 Ob 586/80 Auch TE OGH 1980-11-11 4 Ob 559/80 TE OGH 1980-12-16 5 Ob 660/80 TE OGH 1982-09-01 1 Ob 700/82 TE OGH 1983-03-25 6 Ob 595/83 TE OGH 1989-04-11 5 Ob 541/89 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 595/92 TE OGH 1996-03-27 7 Ob 2026/96h TE OGH 2002-06-25 5 Ob 133/02y Ähnlich; Beisatz: Der Eingangsvermerk des Erstgerichtes gilt zwar als öffentliche Urkunde und ist daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet, doch hindert dies nicht an der Antretung des Gegenbeweises im Sinne des § 292 Abs 2 ZPO. (T1)Ähnlich; Beisatz: Der Eingangsvermerk des Erstgerichtes gilt zwar als öffentliche Urkunde und ist daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet, doch hindert dies nicht an der Antretung des Gegenbeweises im Sinne des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO. (T1) TE OGH 2003-07-09 9 ObA 11/03p Vgl; Beisatz: Wenngleich derartige Eingangsvermerke als öffentliche Urkunde gelten und daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet sind, gilt dies nicht in Fällen schon aktenkundiger Bedenken. (T2) TE OGH 2003-09-09 5 Ob 196/03i TE OGH 2003-11-26 3 Ob 202/03g Vgl auch; Beisatz: Zur Führung des Gegenbeweises sind Neuerungen zulässig. (T3) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 137/05m TE OGH 2007-03-06 5 Ob 283/06p Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 96/07t Beis wie T3 TE OGH 2008-02-07 7 Ob 268/07y Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 84/08a Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des Paragraph 22, ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T4) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 93/09h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl 1 Ob 137/05m). (T5)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist vergleiche 1 Ob 137/05m). (T5) Beisatz: Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. (T6) Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T7)Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach Paragraph 292, ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T7) Beisatz: Dass sich das Verfahren bereits im Revisionsstadium befindet, schadet dem Beklagten dabei nicht (4 Ob 14/78; 6 Ob 711/78). Seinem Vorbringen steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen (7 Ob 154/01z; 3 Ob 202/03g). (T8) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 261/09g Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-05-19 6 Ob 31/10t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 6/13p Beis wie T3; Beisatz: Hier: Formal und inhaltlich unbedenklicher internationaler Rückschein. (T9) TE OGH 2014-03-19 7 Ob 37/14p Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 22/16f Auch TE OGH 2017-03-29 6 Ob 40/17a Auch TE OGH 2020-09-15 6 Ob 79/20s Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus. (T10) Beisatz: Ob das bisher erstattete Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T11) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 27/21b Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 90/21w Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: non liquet. (T12) Anm: Veröff: SZ 2021/56Anmerkung, Veröff: SZ 2021/56 TE OGH 2021-12-22 3 Ob 225/21s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-03-24 9 ObA 144/21y Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: unbedenklicher Zustellnachweis, aber Geschäftsführer der juristischen Person im Ausland. (T13) TE OGH 2023-10-31 10 ObS 116/23s vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Anm: Siehe auch RS00036420 (T3).Anmerkung, Siehe auch RS00036420 (T3). TE OGH 2024-05-23 3 Ob 31/24s Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006957
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