RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1976 Geschäftszahl3Ob224/75; 1Ob745/76; 6Ob734/79; 1Ob588/82; 5Ob514/84; 2Ob565/85; 8Ob542/88; 3Ob502/96; 5Ob41/09d NormABGB §141 IG; Haager Unterhaltsstatutabk Art1; JN §1 DVb1bb RechtssatzUnterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. Dies gilt auch für minderjährige Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft, wenn sie sich im Inland aufhalten und ein inländisches Pflegschaftsgericht besteht, dem steht Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend.Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. Dies gilt auch für minderjährige Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft, wenn sie sich im Inland aufhalten und ein inländisches Pflegschaftsgericht besteht, dem steht Artikel eins, Absatz 3, Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend. EntscheidungstexteTE OGH 1976/06/15 3 Ob 224/75 Veröff: SZ 49/78 TE OGH 1977/02/04 1 Ob 745/76 nur: Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. (T1) Beisatz: Schülerbeihilfe nach § 1 SchBeihG
- (T2) Veröff: SZ 50/17 nur: Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. (T1) Beisatz: Schülerbeihilfe nach Paragraph eins, SchBeihG
- (T2) Veröff: SZ 50/17 TE OGH 1979/11/14 6 Ob 734/79 nur T1; Beisatz: Kind und Vater sind jugoslawische Staatsangehörige. (T3) Veröff: ZfRV 1981,33 (mit Anmerkung von Hoyer) Beisatz: Fortsetzung nur bei § 1 JN DVb1bb, Art 1 Haager Unterhaltsstatutabk. (T4) nur T1; Beisatz: Kind und Vater sind jugoslawische Staatsangehörige. (T3) Veröff: ZfRV 1981,33 (mit Anmerkung von Hoyer) Beisatz: Fortsetzung nur bei Paragraph eins, JN DVb1bb, Artikel eins, Haager Unterhaltsstatutabk. (T4) TE OGH 1982/04/21 1 Ob 588/82 nur T1 TE OGH 1984/02/14 5 Ob 514/84 nur T1; Beisatz: Das Vorenthalten eines dem Minderjährigen zukommenden Vermögens durch einen Elternteil, kommt einer Nichterfüllung der mit der elterlichen Gewalt verbundenen Pflichten gleich. (T5) Veröff: JBl 1985,53 TE OGH 1985/06/18 2 Ob 565/85 nur T1 TE OGH 1988/04/21 8 Ob 542/88 nur T1; Veröff: EvBl 1989/32 S 123 = RZ 1988/57 S 258 TE OGH 1996/02/21 3 Ob 502/96 nur: Dem steht Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend. (T6) nur: Dem steht Artikel eins, Absatz 3, Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend. (T6) TE OGH 2009/07/07 5 Ob 41/09d Ähnlich; Beisatz: Die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. (T7); Beisatz: Nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung. (T8); Bem: Hier: Internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO für einen Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO. (T9); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS
- (T10) Ähnlich; Beisatz: Die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. (T7); Beisatz: Nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung. (T8); Bem: Hier: Internationale Zuständigkeit nach Artikel 2, EuGVVO für einen Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach Paragraph 10, EO. (T9); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS
- (T10) RechtssatznummerRS0047758