4Ob50/76
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1976 Geschäftszahl4Ob50/76; 3Ob623/89; 8ObA1207/95; 7Ob147/98p NormABGB §151;
ABGB §233 A;
ABGB §865;
BAG §12 Abs1;
KrankenPflegeG §12;
RechtssatzDie Abgabe der Verpflichtungserklärung durch Minderjährigen und Vater in einem Ausbildungsvertrag zur anschießend gleichlangen Dienstverpflichtung bei Ausbilder unter der Sanktion der Rückzahlung der Ausbildungskosten ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit im Sinne des § 233 ABGB und unterscheidet sich grundlegend vom gemäß § 12 BAG nicht genehmigungspflichtigen, gewöhnlichen Lehrvertrag. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ist diese Dienstverpflichtung und Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 865 ABGB ungültig.Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch Minderjährigen und Vater in einem Ausbildungsvertrag zur anschießend gleichlangen Dienstverpflichtung bei Ausbilder unter der Sanktion der Rückzahlung der Ausbildungskosten ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit im Sinne des Paragraph 233, ABGB und unterscheidet sich grundlegend vom gemäß Paragraph 12, BAG nicht genehmigungspflichtigen, gewöhnlichen Lehrvertrag. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ist diese Dienstverpflichtung und Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 865, ABGB ungültig.
EntscheidungstexteTE OGH 1976/06/15 4 Ob 50/76 Veröff: SZ 49/79 = Arb 9474 = IndS 1976 H6/1015 TE OGH 1990/02/28 3 Ob 623/89 Auch TE OGH 1995/07/13 8 ObA 1207/95 Auch TE OGH 1998/07/13 7 Ob 147/98p Ähnlich RechtssatznummerRS0048067