OGH Rechtssatz RS0041361 (5Ob611/76)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041361 Entscheidungsdatum15.06.1976 Geschäftszahl5Ob611/76; 2Ob561/94; 1Ob527/94; 3Ob512/95; 10Ob335/97f; 8Ob213/99b; 7Ob142/06t; 6Ob3/19p; 1Ob187/19k (1Ob188/19g, 1Ob189/19d, 1Ob190/19a, 1Ob191/19y) NormZPO §411 Bf; ZPO §411 Ca; ZPO §529 A; ZPO §530 A Rechtssatz1. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-15 5 Ob 611/76 Veröff: SZ 49/81 TE OGH 1994-09-22 2 Ob 561/94 Vgl auch; Veröff: SZ 67/153 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 527/94 Auch; nur: Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Mag diese Klage auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden. (T2) TE OGH 1995-03-13 3 Ob 512/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-12-16 10 Ob 335/97f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-11-23 8 Ob 213/99b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T3) Veröff: SZ 73/184 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 142/06t Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 3/19p Vgl; Beisatz: Schadenersatzklagen wegen sittenwidriger Erlangung oder Ausbeutung der Rechtskraft eines Urteils sind ausgeschlossen. Die Rechtsordnung räumt hier dem Interesse der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Interesse, behauptete Mängel des Urteils unbegrenzt geltend machen zu können, ein. (T4) TE OGH 2019-11-19 1 Ob 187/19k Vgl; Beisatz: Hingegen bildet die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung (hier: im abzuändernden Verfahren) keinen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft, könnte diese doch dann ihre streitbereinigende Wirkung nicht entfalten. (T5) Beisatz: Hier: Wiederaufnahme‑/ Abänderungsverfahren nach § 73 AußStrG. (T6)Beisatz: Hier: Wiederaufnahme‑/ Abänderungsverfahren nach Paragraph 73, AußStrG. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041361