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1Ob623/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1976 Geschäftszahl1Ob623/76; 1Ob625/86 NormABGB §1376;

BGB §607 Abs2;

RechtssatzDas ABGB enthält keine dem § 607 Abs 2 BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß § 1376 ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.Das ABGB enthält keine dem Paragraph 607, Absatz 2, BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß Paragraph 1376, ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1976/06/16 1 Ob 623/76 TE OGH 1986/09/03 1 Ob 625/86 nur: Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden. (T1) RechtssatznummerRS0032369

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.