RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041175 Entscheidungsdatum27.09.2017 Geschäftszahl5Ob599/76; 8Ob71/79 (8Ob72/79); 8Ob18/84; 10Ob511/87; 10ObS297/89; 1Ob541/93; 1Ob545/95; 1Ob612/95; 5Ob2267/96k; 1Ob256/98y; 2Ob248/97b; 9Ob57/07h; 2Ob213/08z; 2Ob6/10m; 3Ob73/10x; 1Ob28/15x; 9Ob62/16g NormZPO §411 Ab ZPO §411 Bf RechtssatzDie Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung derart, dass die sachliche Verhandlung und Prüfung über das neue Klagebegehren ausgeschlossen wäre, beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "Geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-22 5 Ob 599/76 Veröff: SZ 49/82 TE OGH 1979-05-25 8 Ob 71/79 Vgl auch TE OGH 1984-06-07 8 Ob 18/84 Auch; Veröff: ZVR 1985/42 S 82 TE OGH 1988-01-12 10 Ob 511/87 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 297/89 Auch; Veröff: SSV - NF 3/145 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 541/93 Auch; Beisatz: Von der Rechtskraft nicht berührte Personen können in einem Folgeprozess Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein. Diese subjektive - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. (T1)Auch; Beisatz: Von der Rechtskraft nicht berührte Personen können in einem Folgeprozess Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein. Diese subjektive - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Artikel 6, Absatz eins, MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. (T1) TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95 Auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 612/95 Vgl; verstärkter Senat; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/195 TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2267/96k Vgl auch TE OGH 1998-11-24 1 Ob 256/98y Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind schon aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich somit - abgesehen von der besonderen Interventionswirkung und von spezifischen gesetzlichen Anordnungen - nur auf jene Personen, denen im Verfahren in der Rolle von Prozessparteien rechtliches Gehör gewährt wurde. (T2) Veröff: SZ 71/197 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 248/97b Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. (T3) TE OGH 2008-11-25 9 Ob 57/07h Vgl; Beisatz: Eine Bindungswirkung kann - unter Einbindung allfälliger Rechtsnachfolger - nur zwischen Personen entstehen, die an einem Verfahren beteiligt waren. (T4) TE OGH 2009-05-20 2 Ob 213/08z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-03-04 2 Ob 6/10m Vgl TE OGH 2010-11-11 3 Ob 73/10x Vgl auch TE OGH 2015-11-24 1 Ob 28/15x TE OGH 2017-09-27 9 Ob 62/16g Veröff: SZ 2017/107 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041175
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