RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043368 Entscheidungsdatum24.06.1976 Geschäftszahl6Ob565/76; 1Ob687/76; 8Ob572/76; 3Ob596/78; 6Ob667/78; 7Ob617/79; 1Ob520/81; 3Ob623/80; 5Ob508/82; 6Ob563/82; 5Ob576/82; 6Ob690/82; 6Ob718/83; 5Ob506/84; 4Ob515/84; 2Ob514/84; 3Ob540/85; 3Ob535/85; 7Ob615/85; 3Ob580/85; 1Ob510/86; 7Ob624/86; 2Ob681/87; 5Ob539/88; 7Ob591/88; 8Ob645/88; 7Ob634/89; 8Ob649/89; 8Ob670/89; 1Ob643/90; 8Ob1636/92; 1Ob589/93; 4Ob540/95; 1Ob2114/96f; 8Ob344/97i; 4Ob19/99v; 8Ob208/99t; 9Ob316/99g; 1Ob297/01k; 9Ob49/03a; 8Ob90/05a; 7Ob74/06t; 6Ob129/11f; 6Ob159/11t; 6Ob135/11p; 6Ob239/11g; 6Ob235/11v; 6Ob234/11x NormFamRAnglV §6 Abs1; UeKindG ArtV Z5; ZPO §503 Z2 C3b Rechtssatz1.)eins, Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. 2.)2, Die Durchführung von Beweiserhebungen, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt, ist im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht schlechthin ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-24 6 Ob 565/76 Veröff: EFSlg 26736 TE OGH 1976-10-06 1 Ob 687/76 nur: Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. (T1) TE OGH 1976-12-22 8 Ob 572/76 nur T1 TE OGH 1978-06-07 3 Ob 596/78 Vgl; Veröff: EvBl 1978/166 S 523 TE OGH 1978-07-20 6 Ob 667/78 nur: Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten. (T2) TE OGH 1979-06-21 7 Ob 617/79 nur T1; Veröff: EFSlg 34524 TE OGH 1981-03-04 1 Ob 520/81 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es ist Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter glaubwürdig ist oder ob Kontrollbeweise erforderlich sind. (T3) TE OGH 1981-03-25 3 Ob 623/80 Ähnlich; nur T2 TE OGH 1982-02-23 5 Ob 508/82 nur T2 TE OGH 1982-03-10 6 Ob 563/82 nur T2 TE OGH 1982-05-18 5 Ob 576/82 nur T2 TE OGH 1982-07-07 6 Ob 690/82 Auch; nur T2 TE OGH 1983-09-08 6 Ob 718/83 nur T2 TE OGH 1984-04-10 5 Ob 506/84 nur T1; Beisatz: Werden die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens verkannt, stellt die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise einen - im Abstammungsverfahren auch vom Revisionsgericht zu beachtenden - Verfahrensmangel dar. (T4) TE OGH 1984-11-13 4 Ob 515/84 nur T2; Beisatz: Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verkannt werden. (T5) TE OGH 1985-01-29 2 Ob 514/84 nur: die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. (T6); Beis wie T5 TE OGH 1985-04-24 3 Ob 540/85 nur T1; Beisatz: Wenn die Ergänzung der serologischen Untersuchung ergeben hat, dass von einem Ausschluss der Vaterschaft zum Kind keine Rede ist, sondern sich statistisch gesehen sogar ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft ergibt, der mit einem Wert von 99,75 Prozent auszudrücken ist, muss die Beurteilung, ob auch noch die anthropologisch - erbbiologische Ähnlichkeitsuntersuchung angeordnet wird, dem Bereich der Beweiswürdigung zugeordnet werden, ohne dass in der Antwort ein Verfahrensverstoß liegen kann. (T6a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - Mai 2013 (T6b) Veröff: ÖA 1987,113 TE OGH 1985-06-12 3 Ob 535/85 nur T1 TE OGH 1985-09-12 7 Ob 615/85 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch bei der Entscheidung, ob eine Zwangsmaßnahme, insbesondere eine zwangsweise Vorführung nach § 7 FamRAnglV angewendet werden soll, hat sich das Gericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten zu lassen. (T7)nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch bei der Entscheidung, ob eine Zwangsmaßnahme, insbesondere eine zwangsweise Vorführung nach Paragraph 7, FamRAnglV angewendet werden soll, hat sich das Gericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten zu lassen. (T7) TE OGH 1985-11-13 3 Ob 580/85 nur T1 TE OGH 1986-02-19 1 Ob 510/86 nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1986-07-30 7 Ob 624/86 Beis wie T4; Beisatz: Indirekte Genotypenbestimmung mittels Familienuntersuchung. (T8) TE OGH 1988-01-26 2 Ob 681/87 nur T2 TE OGH 1988-05-10 5 Ob 539/88 nur T2 TE OGH 1988-07-14 7 Ob 591/88 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1988-10-06 8 Ob 645/88 nur T1 TE OGH 1989-07-20 7 Ob 634/89 nur T1 TE OGH 1989-10-19 8 Ob 649/89 nur T1 TE OGH 1989-10-27 8 Ob 670/89 nur T1 TE OGH 1990-10-03 1 Ob 643/90 nur T2; Veröff: RZ 1991/11 S 72 TE OGH 1992-10-08 8 Ob 1636/92 nur T2 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 589/93 nur T6; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ermessensübung des Gerichtes ist vor allem dann einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen, wenn der mit der in § 163 Abs 1 ABGB verankerten Vaterschaftsvermutung belastete Beklagte weitere Beweise zu deren Entkräftung beantragt, weil das serologische Gutachten seinen Ausschluss von der Vaterschaft nicht erbrachte. (T9) nur T6; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ermessensübung des Gerichtes ist vor allem dann einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen, wenn der mit der in Paragraph 163, Absatz eins, ABGB verankerten Vaterschaftsvermutung belastete Beklagte weitere Beweise zu deren Entkräftung beantragt, weil das serologische Gutachten seinen Ausschluss von der Vaterschaft nicht erbrachte. (T9) Veröff: EvBl 1994/85 S 424 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 540/95 Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. Erst dann sind alle Tatumstände geklärt; zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatumständen gehört nämlich auch der Umstand, ob derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen als Vater ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen ist. (T10) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2114/96f Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen. (T11) TE OGH 1997-11-13 8 Ob 344/97i nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1999-02-04 4 Ob 19/99v Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2000-01-27 8 Ob 208/99t Vgl auch; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2000-02-16 9 Ob 316/99g Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. (T12) Beisatz: Die Forderung nach einem Maximum und Optimum richterlicher Ermittlungstätigkeit wird im Regelfall nicht erfüllt, wenn sich das Verfahren auf die Vernehmung von Zeugen und Parteien beschränkt. Für die Feststellung der Vaterschaft stehen naturwissenschaftliche Methoden zur Verfügung deren Ergebnis schon seiner Objektivität wegen nicht durch Aussagen ersetzt werden kann. (T13) Beisatz: Die Abwägung der für und gegen ein serologisches Gutachten (und allenfalls auch weitere naturwissenschaftliche Untersuchungen) sprechenden Interessen, muss in Anbetracht des Prozesszieles, den wirklichen biologischen Vater zu ermitteln, zugunsten des klagenden Kindes ausschlagen. Ein Verzicht auf ein Abstammungsgutachten berührt die legitimen Interessen des klagenden Kindes wesentlich empfindlicher als jene des Beklagten im Falle der Einholung des genannten Gutachtens. (T14) TE OGH 2001-12-17 1 Ob 297/01k Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 49/03a Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11 nur: Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt. (T15) TE OGH 2005-09-08 8 Ob 90/05a Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 74/06t Auch; nur T1 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Vgl auch; Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 159/11t Vgl auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 135/11p Vgl auch TE OGH 2011-11-24 6 Ob 239/11g Vgl TE OGH 2011-12-21 6 Ob 235/11v Vgl TE OGH 2011-12-21 6 Ob 234/11x Vgl
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