RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046910 Entscheidungsdatum24.06.1976 Geschäftszahl6Ob574/76; 4Ob1633/94; 9Ob1509/96; 1Ob4/02y; 3Ob249/02t; 10Ob73/06t; 2Ob105/07s; 3Ob2/11g NormJN §104 C Rechtssatz1./ Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen.1./ Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach Paragraph 104, JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen. 2./ Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge. EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-24 6 Ob 574/76 Veröff: GesRZ 1977,26 TE OGH 1994-12-19 4 Ob 1633/94 Auch; nur: Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen. (T1)Auch; nur: Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach Paragraph 104, JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen. (T1) TE OGH 1996-03-27 9 Ob 1509/96 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 4/02y Vgl auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. (T2) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 249/02t Vgl auch; Beisatz: Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger. (T3) TE OGH 2007-01-16 10 Ob 73/06t Vgl auch TE OGH 2007-06-14 2 Ob 105/07s nur: Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge. (T4); Beisatz: Nichts anderes kann für den Nachweis der trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen behaupteten Identität zwischen Vertragspartei und Prozesspartei für jene Partei gelten, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft (hier: ÖBB beziehungsweise ÖBB-Infrastruktur Bau AG). (T5); Veröff: SZ 2007/97 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 2/11g Vgl; Beisatz: Durch eine Zession tritt auch für Belange des Prozesses keine Änderung ein. (T6); Beisatz: Hier: „Sammelklage“, in der zahlreiche einzelne Begehren geltend gemacht werden. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.