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{'item': ['4Ob40/76', '4Ob138/80', '9ObA501/88', '8ObA150/97k', '8ObA2052/96i', '8ObA85/98b', '8ObA125/00s', '9ObA253/00x', '9ObA128/04w', '8ObA10/08s

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1976 Geschäftszahl4Ob40/76; 4Ob138/80; 9ObA501/88; 8ObA150/97k; 8ObA2052/96i; 8ObA85/98b; 8ObA125/00s; 9ObA253/00x; 9ObA128/04w; 8ObA10/08s NormArbVG §8; ArbVG §13; KollVG §6; KollVG §13 RechtssatzDer Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit; der nachwirkende KollV wird jedoch bei Abschluß eines neuen KollV durch jene Körperschaft, der der Arbeitgeber dann angehört, zur Gänze verdrängt. EntscheidungstexteTE OGH 1976/06/28 4 Ob 40/76 Veröff: Arb 9486 = ZAS 1977/30 S 212 (Tomandl) TE OGH 1980/11/04 4 Ob 138/80 Auch; Beisatz: Ändert sich die Zuständigkeit des Arbeitgebers zu einer bestimmten Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, ändert sich dadurch auch der anzuwendende KollV. (T1) TE OGH 1988/05/11 9 ObA 501/88 Vgl; Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,361 TE OGH 1998/02/26 8 ObA 150/97k Vgl auch; Beisatz: Die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) tritt dann nicht ein, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt. (T2); Beisatz: Hier: In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag. (T3) Veröff: SZ 71/45 Vgl auch; Beisatz: Die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) tritt dann nicht ein, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG durchschlägt. (T2); Beisatz: Hier: In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag. (T3) Veröff: SZ 71/45 TE OGH 1998/03/12 8 ObA 2052/96i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1998/08/24 8 ObA 85/98b Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/136 TE OGH 2000/12/21 8 ObA 125/00s Auch; nur: Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit. (T4); Beisatz: Durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung wird die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet. (T5); Veröff: SZ 73/211 TE OGH 2001/02/14 9 ObA 253/00x Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Der aus dem freiwilligen Berufsverband ausgetretene Arbeitgeber bleibt solange kollektivvertragsangehörig, bis er aus dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausscheidet oder er kraft Mitgliedschaft zu einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft einem anderen Kollektivvertrag angehört. (T6) TE OGH 2005/11/23 9 ObA 128/04w Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebender Grund für die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags, der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergibt, ist die Mitgliedschaftsnähe des Arbeitgebers zu jenem Verband, dessen Mitglied er nunmehr ist. Dabei wird von der oben zitierten herrschenden Auffassung der Begriff der „Mitgliedschaftsnähe" auf der Grundlage der aktuellen Mitgliedschaft definiert. (T7); Veröff: SZ 2005/169 TE OGH 2008/06/16 8 ObA 10/08s Vgl auch; Bem: Für den Austritt des Arbeitgebers aus einer freiwilligen Berufsvereinigung siehe RS0123857. (T8) RechtssatznummerRS0050856

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.