← Österreich

{'item': ['3Ob581/76', '7Ob591/78', '1Ob598/80', '7Ob729/82', '5Ob723/81', '6Ob627/86', '7Ob569/87', '1Ob626/87', '6Ob701/89', '7Ob529/90', '1Ob508/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020581 Entscheidungsdatum29.06.1976 Geschäftszahl3Ob581/76; 7Ob591/78; 1Ob598/80; 7Ob729/82; 5Ob723/81; 6Ob627/86; 7Ob569/87; 1Ob626/87; 6Ob701/89; 7Ob529/90; 1Ob508/91; 6Ob608/92; 10Ob2033/96k; 1Ob2315/96i; 3Ob274/02v; 6Ob36/03t; 8Ob11/04g; 6Ob182/04i; 3Ob253/05k; 1Ob147/06h; 1Ob25/08w; 6Ob141/09t; 5Ob212/10b; 2Ob133/11i; 8Ob14/14p NormABGB §1091 A1 RechtssatzGegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen; zusätzlich der Betriebspflicht müssen aber die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen beziehungsweise vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession). EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-29 3 Ob 581/76 Veröff: MietSlg 28121 TE OGH 1978-06-22 7 Ob 591/78 TE OGH 1980-05-27 1 Ob 598/80 TE OGH 1983-01-27 7 Ob 729/82 Auch TE OGH 1983-02-15 5 Ob 723/81 TE OGH 1987-02-26 6 Ob 627/86 Auch TE OGH 1987-05-14 7 Ob 569/87 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 626/87 TE OGH 1989-11-16 6 Ob 701/89 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 529/90 TE OGH 1991-01-16 1 Ob 508/91 TE OGH 1992-10-29 6 Ob 608/92 TE OGH 1996-05-07 10 Ob 2033/96k Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2315/96i Beisatz: Bei einem erst zu gründenden Unternehmen beziehungsweise Betrieb sind dagegen die Anforderungen für die Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht strenger. (T2) TE OGH 2002-11-27 3 Ob 274/02v Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/160 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 36/03t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-03-29 8 Ob 11/04g Auch; Beisatz: Dem sonst für Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, weniger Bedeutung zugemessen. (T3) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 182/04i Auch; nur: Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 253/05k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-12 1 Ob 147/06h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verpflichtung im Bestandvertrag zur „Errichtung eines gastronomischen Betriebs" (Qualifikation als Geschäftsraummiete). (T5) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 25/08w Auch TE OGH 2009-09-18 6 Ob 141/09t Vgl auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T6) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Vgl auch TE OGH 2011-12-22 2 Ob 133/11i TE OGH 2014-09-29 8 Ob 14/14p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020581

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.