OGH Rechtssatz RS0060068 (6Ob8/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060068 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl6Ob8/76; 6Ob28/20s; 6Ob201/20g NormGmbHG §89 Abs3 HGB §146 Abs2 HGB §147 UGB §147 RechtssatzIst infolge der Uneinigkeit der Liquidatoren eine ordnungsgemäße Beendigung der Abwicklung ohne Nachteil des antragstellenden Gesellschafters nicht gewährleistet, liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und ihrer Ersetzung durch einen neuen Abwickler vor.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-07-01 6 Ob 8/76 Veröff: SZ 49/90 = JBl 1977,379; hiezu Frotz GesRZ 1976,106 TE OGH 2020-09-23 6 Ob 28/20s vgl; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Verschulden des (abzuberufenden) Liquidators ist nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Gegen eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann nicht nur durch die Abberufung des Liquidators Abhilfe geschaffen werden, sondern auch durch die Beistellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators. (T2) Anm: Veröff: SZ 2020/89Anmerkung, Veröff: SZ 2020/89 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 201/20g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren vorliegt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060068