← Österreich

{'item': ['3Ob76/76', '3Ob98/78', '3Ob96/80', '3Ob139/80 (3Ob140/80, 3Ob141/80, 3Ob142/80)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1976 Geschäftszahl3Ob76/76; 3Ob98/78; 3Ob96/80; 3Ob139/80 (3Ob140/80, 3Ob141/80, 3Ob142/80) NormABGB §141 H;

§4

Abs2;

§7

Ea;

§54Abs1 Z2; ZPO §84 II;ZPO §84 römisch zwei; Rechtssatz1.

Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem § 54 Abs 1 Z 2

die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden.1. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,

die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden.

  1. Die der Vergleichsausfertigung beigesetzte Vollstreckbarkeitsbestätigung allein genügt hier nicht, weil sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf das Vorliegen der sich aus dem Titelverfahren ergebenden Voraussetzungen für die formelle Vollstreckbarkeit des Titels bezieht.
  2. Die fehlende Angabe im Exekutionsantrag, daß der Vergleich pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist als Inhaltsmangel nicht verbesserungsfähig. EntscheidungstexteTE OGH 1976/07/06 3 Ob 76/76 EFSlg 27954 TE OGH 1978/07/14 3 Ob 98/78 Auch; Beisatz: hier Unterhaltsvergleich ohne Genehmigungsklausel (T1) TE OGH 1980/10/08 3 Ob 96/80 Auch; nur:
  3. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem § 54 Abs 1 Z 2

die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden.

  1. Die der Vergleichsausfertigung beigesetzte Vollstreckbarkeitsbestätigung allein genügt hier nicht, weil sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf das Vorliegen der sich aus dem Titelverfahren ergebenden Voraussetzungen für die formelle Vollstreckbarkeit des Titels bezieht. (T2) Beisatz: Unterhaltsvergleich durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe aufschiebend bedingt. (T3) Auch; nur:
  2. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,

die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden. 2. Die der Vergleichsausfertigung beigesetzte Vollstreckbarkeitsbestätigung allein genügt hier nicht, weil sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf das Vorliegen der sich aus dem Titelverfahren ergebenden Voraussetzungen für die formelle Vollstreckbarkeit des Titels bezieht. (T2) Beisatz: Unterhaltsvergleich durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe aufschiebend bedingt. (T3) TE OGH 1981/02/18 3 Ob 139/80 Auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0000191

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.