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OGH Rechtssatz RS0033286 (3Ob549/76)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033286 Entscheidungsdatum06.07.1976 Geschäftszahl3Ob549/76; 3Ob69/79 (3Ob70/79); 6Ob561/81; 3Ob58/06k; 3Ob113/13h; 1Ob213/15b; 3Ob179/19y NormABGB §1415; ABGB §1416 RechtssatzDie durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (Paragraph 1415, ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-07-06 3 Ob 549/76 Veröff: QuHGZ 1976 H4/144 TE OGH 1979-06-13 3 Ob 69/79 TE OGH 1981-05-27 6 Ob 561/81 Auch; Beisatz: Liegt bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor, dann ist der Gläubiger auch entgegen § 1415 ABGB verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen. (T1)Auch; Beisatz: Liegt bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor, dann ist der Gläubiger auch entgegen Paragraph 1415, ABGB verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen. (T1) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 58/06k Vgl auch; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T2) Veröff: SZ 2006/48Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 261, Absatz eins, EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T2) Veröff: SZ 2006/48 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 113/13h Auch; Beisatz: Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über die Teilforderung schafft eine von der fällig gestellten Kapitalforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital. (T3) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 213/15b Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB. (T4) TE OGH 2020-05-05 3 Ob 179/19y Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033286

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