RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029746 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl4Ob61/76; 4Ob98/76; 4Ob76/78; 4Ob121/79; 4Ob146/80; 4Ob7/81; 4Ob127/80; 4Ob72/81; 4Ob65/82; 4Ob73/82 (4Ob74/82); 4Ob17/83; 4Ob74/83; 4Ob85/85; 4Ob115/85 (4Ob116/85); 14Ob18/86; 14Ob75/86; 14ObA38/87; 9ObA169/87; 9ObA12/88; 9ObA79/88; 9ObA124/88; 9ObA286/88; 9ObA341/89; 9ObA5/91; 9ObA41/92 (9ObA42/92); 9ObA194/92; 8ObA209/94; 9ObA46/94; 9ObA133/95; 9ObA164/95; 8ObA2157/96f; 8ObA2240/96m; 8ObA2276/96f; 9ObA235/97t; 8ObA167/97k; 8ObA7/98g; 8ObA21/98s; 9ObA164/99d; 8ObA319/99s; 8ObA306/99d; 9ObA103/00p; 8ObA17/01k; 9ObA313/00w; 9ObA144/01v; 9ObA163/01p; 9ObA152/01w; 8ObA165/01z; 9ObA171/01i; 8ObA264/01h; 9ObA277/01b; 9ObA15/02z; 9ObA29/02h; 9ObA116/02b; 8ObA100/02t; 9ObA20/02k; 9ObA217/02f; 8ObA9/03m; 8ObA21/06f; 8ObA69/06i; 8ObA95/06p; 9ObA6/07h; 9ObA28/07v; 9ObA40/10p; 9ObA103/11d; 9ObA84/11k; 8ObA1/12y; 9ObA69/14h; 9ObA31/15x; 9ObA122/15d; 9ObA115/15z; 9ObA89/16b; 8ObA22/19x; 9ObA116/20d; 9ObA55/21k; 8ObA11/22h; 9ObA105/22i; 8ObA1/23i; 9ObA53/23v; 9ObA101/24d NormAngG §27 Z4 ArbVG §121 Z3 GewO 1859 §82 litf RechtssatzUnter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung. EntscheidungstexteTE OGH 1976-07-13 4 Ob 61/76 Veröff: Arb 9493 TE OGH 1976-09-21 4 Ob 98/76 nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. (T1) Beisatz: § 82 lit f GewO
- (T2)Beisatz: Paragraph 82, Litera f, GewO
- (T2) TE OGH 1978-10-10 4 Ob 76/78 Auch; nur T1 TE OGH 1980-06-03 4 Ob 121/79 Veröff: ZAS 1981,217 (mit Anmerkung von Steinbauer) TE OGH 1980-11-25 4 Ob 146/80 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 7/81 nur T1; Veröff: Arb 9941 = DRdA 1982,305 (mit Anmerkung von Csebrenyak) TE OGH 1981-06-23 4 Ob 127/80 nur T1; Veröff: Arb 9991 TE OGH 1981-07-14 4 Ob 72/81 nur T1 TE OGH 1982-06-15 4 Ob 65/82 Beisatz: Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen. (T3) Veröff: Arb 10118 TE OGH 1982-07-13 4 Ob 73/82 Veröff: Arb 10146 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 nur T1; Veröff: Arb 10222 TE OGH 1983-07-12 4 Ob 74/83 nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. (T4) Veröff: RdW 1984,180 TE OGH 1985-07-09 4 Ob 85/85 nur T1 TE OGH 1985-10-01 4 Ob 115/85 nur T1 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86 nur T1 TE OGH 1986-06-03 14 Ob 75/86 nur T1 TE OGH 1987-04-07 14 ObA 38/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Längere Arbeiten am Feld während zwei Tagen im Krankenstand. (T5) Veröff: RdW 1987,268 = hiezu Andexlinger RdW 1987,334 = ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schöffl ZAS 1989/7 TE OGH 1987-12-02 9 ObA 169/87 nur T1 TE OGH 1988-02-24 9 ObA 12/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Weigerung Transportbehälter abzuwaschen, trotz Androhung der Entlassung und Ermahnung. (T6) TE OGH 1988-05-11 9 ObA 79/88 nur T4 TE OGH 1988-06-15 9 ObA 124/88 Vgl auch TE OGH 1989-01-25 9 ObA 286/88 nur T1; Veröff: RdW 1989,232 TE OGH 1989-12-20 9 ObA 341/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T7)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T7) TE OGH 1991-03-13 9 ObA 5/91 Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 1992-03-18 9 ObA 41/92 nur T4; Beisatz: Hier: Schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten um wegen der Arbeitsunterbrechungen und Widersetzlichkeiten gekündigt zu werden. (§ 48 ASGG). (T8)nur T4; Beisatz: Hier: Schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten um wegen der Arbeitsunterbrechungen und Widersetzlichkeiten gekündigt zu werden. (Paragraph 48, ASGG). (T8) TE OGH 1992-10-21 9 ObA 194/92 Vgl auch TE OGH 1994-03-17 8 ObA 209/94 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-09-27 9 ObA 133/95 TE OGH 1995-12-06 9 ObA 164/95 nur T1 TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2157/96f Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2240/96m Auch TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2276/96f Auch; Beis wie T7 TE OGH 1997-08-27 9 ObA 235/97t Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die "lächelnde" Missachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, erfüllt bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung. (T9) TE OGH 1997-10-16 8 ObA 167/97k nur T1 TE OGH 1998-01-29 8 ObA 7/98g Vgl auch; nur T4; Beisatz: Bei dezidierter Weigerung oder gröblichem Verstoß gegen elementare Vertragspflichten, die eine Ermahnung geradezu zu einem sinnlosen Ritual machte, wird diese als entbehrlich angesehen. Das Fehlen der schriftlichen Aufforderung wird durch gravierende vertragswidrige Verhalten des Klägers in wertender Betrachtung wettgemacht. (T10) Beisatz: Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anlässlich einer Welturaufführung (§ 38 Z 5 SchSpG). (T11)Beisatz: Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anlässlich einer Welturaufführung (Paragraph 38, Ziffer 5, SchSpG). (T11) TE OGH 1998-01-29 8 ObA 21/98s Vgl auch; Beisatz: Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Arbeitnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung. (T12) TE OGH 1999-09-29 9 ObA 164/99d Beisatz: Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheine müsste. (T13) TE OGH 1999-12-09 8 ObA 319/99s Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer unmissverständlich, das heißt unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass er die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erwarte, sodass die Entlassung mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte. (T14) TE OGH 1999-12-22 8 ObA 306/99d Vgl; Beisatz: Nachdem die Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber vorher geduldet worden war und die Arbeitnehmerin ihre Bereitschaft erklärte, sich um eine anderweitige Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit zu kümmern, wäre bei der Ermahnung beziehungsweise Verwarnung der Arbeitnehmerin ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entlassung erforderlich gewesen, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln die Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit aussprechen zu können. (T15) TE OGH 2000-05-31 9 ObA 103/00p Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen. (T16) TE OGH 2001-02-22 8 ObA 17/01k Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T17) TE OGH 2001-03-28 9 ObA 313/00w Beis wie T13; Beis wie T16 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung. (T18) TE OGH 2001-06-07 9 ObA 144/01v Vgl auch; nur: Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung. (T19) Beisatz: Da der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien und keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch den Dienstgeber bedurft, um im Verhalten des Arbeitnehmers das für eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können. (T20)Beisatz: Da der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien und keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch den Dienstgeber bedurft, um im Verhalten des Arbeitnehmers das für eine Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können. (T20) TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p nur T1 TE OGH 2001-07-11 9 ObA 152/01w Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verspätete Krankmeldung - keine gröbliche Dienstpflichtverletzung. (T21) TE OGH 2001-09-13 8 ObA 165/01z TE OGH 2001-10-10 9 ObA 171/01i Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG. (T22)Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. (T22) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 264/01h nur T4; Beis wie T18 TE OGH 2002-03-13 9 ObA 277/01b Beis wie T13 TE OGH 2002-03-13 9 ObA 15/02z Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T16 TE OGH 2002-05-08 9 ObA 29/02h Beis wie T13 TE OGH 2002-05-22 9 ObA 116/02b Beis wie T13 TE OGH 2002-05-16 8 ObA 100/02t Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. (T23) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 20/02k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-11-13 9 ObA 217/02f Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH 2003-02-27 8 ObA 9/03m TE OGH 2006-05-11 8 ObA 21/06f Vgl; Beisatz: Der für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung entwickelte Grundsatz, dass unter bestimmten Voraussetzungen vor Ausspruch der Entlassung eine Ermahnung zu erfolgen hat, ist nicht auf den Entlassungsgrund der tätlichen Ehrverletzung zu übertragen. (T24) TE OGH 2006-11-23 8 ObA 69/06i nur T1; Beisatz: Hier: Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie Verwarnung des Arbeitgebers. (T25) Beisatz: Unter diesen Umständen reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beharrlichkeit". (T26) TE OGH 2006-11-23 8 ObA 95/06p Beisatz: Die Frage, ob eine Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten schon deshalb mit Grund geschlossen werden kann, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T27)Beisatz: Die Frage, ob eine Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten schon deshalb mit Grund geschlossen werden kann, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T27) TE OGH 2007-06-25 9 ObA 6/07h Auch; Beisatz: Die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung erfordert in der Regel eine vorausgehende Ermahnung. (T28) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 28/07v nur T4; Beis wie T13 TE OGH 2010-10-22 9 ObA 40/10p TE OGH 2011-10-25 9 ObA 103/11d Auch; Beis wie T27 TE OGH 2011-11-25 9 ObA 84/11k Vgl auch; nur T1; Beis wie T27 TE OGH 2012-03-28 8 ObA 1/12y Vgl auch; Beis wie T28 TE OGH 2014-08-26 9 ObA 69/14h TE OGH 2015-04-29 9 ObA 31/15x Auch; Beis wie T27 TE OGH 2015-10-28 9 ObA 122/15d Auch TE OGH 2015-10-28 9 ObA 115/15z Auch TE OGH 2016-07-26 9 ObA 89/16b Auch TE OGH 2019-06-27 8 ObA 22/19x TE OGH 2020-12-17 9 ObA 116/20d Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2021-07-28 9 ObA 55/21k TE OGH 2022-02-22 8 ObA 11/22h Vgl; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit von aufgrund einer die Arbeitgeberin bindenden Verordnung angeordneten Covid-Tests aus „weltanschaulichen“ Gründen berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung. (T29) TE OGH 2022-10-20 9 ObA 105/22i Vgl; Beis wie T27 TE OGH 2023-01-25 8 ObA 1/23i Beisatz: Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG. (T30)Beisatz: Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Ziffer 3, ArbVG. (T30) Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der 3G-Nachweispflicht nach § 9 der
- COVID-19-MV. (T31)Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der 3G-Nachweispflicht nach Paragraph 9, der
- COVID-19-MV. (T31) Beisatz: Das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers nach § 121 Z 3 ArbVG muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht andauern, sondern das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Arbeitsdisziplin unzumutbar machen. (T32)Beisatz: Das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers nach Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht andauern, sondern das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Arbeitsdisziplin unzumutbar machen. (T32) TE OGH 2023-07-26 9 ObA 53/23v vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T28 Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung. (T33) TE OGH 2025-01-22 9 ObA 101/24d Beisatz: Hier: Arbeitsleistung des Klägers an Samstagen, obwohl er wiederholt aufgefordert wurde, dieses Verhalten zu unterlassen (T34) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029746