RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090277 Entscheidungsdatum14.07.1976 Geschäftszahl9Os60/76; 12Os120/77; 10Os89/80; 10Os158/80; 12Os90/81; 13Os113/81; 13Os162/82; 12Os159/86; 13Os154/87; 15Os75/87; 13Os9/88; 16Os23/89; 11Os173/93; 15Os46/94; 12Os109/04; 11Os122/10s; 13Os115/18p; 11Os102/20i NormStGB §16 Abs1 B RechtssatzBeendeter - unbeendeter Versuch: Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich. Der Versuch ist unbeendet, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs noch weiterer Handlungen des Täters bedarf. Hier genügt es für den Rücktritt, daß der Täter die ihm mögliche weitere Ausführung aufgibt; nur bei Beteiligung mehrerer ist hier Ausführungsverhinderung nötig. EntscheidungstexteTE OGH 1976-07-14 9 Os 60/76 Veröff: ÖJZ-LSK 1976/277 TE OGH 1977-09-22 12 Os 120/77 nur: Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich. (T1) Veröff: SSt 48/72 TE OGH 1980-08-12 10 Os 89/80 Veröff: EvBl 1981/77 S 245 = RZ 1980/66 S 272 (mit Anmerkung von Kienapfel) TE OGH 1981-01-23 10 Os 158/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 173 StGB. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 173, StGB. (T2) TE OGH 1981-08-06 12 Os 90/81 Vgl auch TE OGH 1981-11-19 13 Os 113/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 14 FinStrG. (T3) Veröff: SSt 52/59Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 14, FinStrG. (T3) Veröff: SSt 52/59 TE OGH 1982-12-02 13 Os 162/82 Veröff: EvBl 1983/140 S 493 = RZ 1983/51 S 196 TE OGH 1986-11-27 12 Os 159/86 Vgl auch TE OGH 1987-12-03 13 Os 154/87 TE OGH 1988-01-26 15 Os 75/87 Vgl auch TE OGH 1988-03-24 13 Os 9/88 Vgl auch TE OGH 1989-10-13 16 Os 23/89 Vgl; Beisatz: Maßgeblich für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch sind subjektive Kriterien. (T4) TE OGH 1994-03-01 11 Os 173/93 Vgl auch TE OGH 1994-05-05 15 Os 46/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versuch ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf (EvBl 1981/77; RZ 1980/66). (T5) TE OGH 2005-09-08 12 Os 109/04 Auch; Beisatz: Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer (von ihm entsprechend seinem Tatplan in dessen Gestaltung zur Zeit der unternommenen Straftat ins Auge gefasster) Handlungen bedurfte. (T6); Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuchs ist die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich. (T7) TE OGH 2010-10-19 11 Os 122/10s Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2019-01-16 13 Os 115/18p Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Mittätern. (T8) TE OGH 2021-01-26 11 Os 102/20i Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090277
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