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{'item': '5Ob643/76; 1Ob803/76; 5Ob570/77; 3Ob193/78; 3Ob587/80; 5Ob538/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 7Ob649/82; 3Ob692/82; 8Ob547/82; 5Ob558/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013992 Entscheidungsdatum06.03.2023 Geschäftszahl5Ob643/76; 1Ob803/76; 5Ob570/77; 3Ob193/78; 3Ob587/80; 5Ob538/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 7Ob649/82; 3Ob692/82; 8Ob547/82; 5Ob558/84; 7Ob568/87; 1Ob2046/96f; 7Ob57/98b; 7Ob69/05f; 1Ob63/18y; 1Ob113/19b; 5Ob131/22h NormABGB §861 ABGB §869 RechtssatzDas Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet. EntscheidungstexteTE OGH 1976-07-29 5 Ob 643/76 TE OGH 1977-03-16 1 Ob 803/76 nur: Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird. (T1) TE OGH 1977-06-21 5 Ob 570/77 nur T1 TE OGH 1979-05-30 3 Ob 193/78 nur T1 TE OGH 1981-05-06 3 Ob 587/80 nur T1 TE OGH 1981-06-23 5 Ob 538/81 Auch; Beisatz: Es ist ein unabdingbares Erfordernis für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, dass Anbot und Annahmeerklärung vollkommen deckungsgleich sind. (T2) Veröff: JBl 1982,652 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 688/82 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1983-01-27 7 Ob 649/82 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1983-03-09 3 Ob 692/82 nur T1 TE OGH 1983-05-19 8 Ob 547/82 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1984-11-27 5 Ob 558/84 nur T1 TE OGH 1987-04-16 7 Ob 568/87 Auch; nur T1 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2046/96f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-10 7 Ob 57/98b Vgl; Beisatz: Die Annahme muss nach allgemeinen Auslegungsregeln zum Ausdruck bringen, dass der Erklärungsempfänger den Inhalt des Angebotes als vertragliche Regelung akzeptiert. (T3) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 69/05f nur T1 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y Auch; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des Paragraph 1002, ABGB, Rechtsanwalt. (T4) TE OGH 2019-08-29 1 Ob 113/19b Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Ansicht des Rekursgerichts, es sei zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung über gesetzlichen Unterhalt zustande gekommen, bedarf schon mangels übereinstimmender Willenserklärung einer Korrektur. (T5) TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013992

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