3Ob607/76
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.08.1976 Geschäftszahl3Ob607/76; 1Ob6/00i; 6Ob175/03h NormABGB §340;
RechtssatzKlagetatbestand der Bauverbotsklage, den der Verbotswerber zu behaupten und zu beweisen hat, ist Besitz des Klägers u.zw. tatsächlicher, nicht bloßer Tabularbesitz, und Gefährdung des Besitzes.
EntscheidungstexteTE OGH 1976/08/11 3 Ob 607/76 EvBl 1976/270 S 627 TE OGH 2000/04/28 1 Ob 6/00i Auch; Beisatz: Wird der Anspruch auf Unterlassung hingegen aus dem Eigentum oder einem anderen dinglichen Recht abgeleitet, liegt kein Fall des § 340 ABGB vor. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich dann nach den Voraussetzungen der §§ 381 ff EO. (T1) Auch; Beisatz: Wird der Anspruch auf Unterlassung hingegen aus dem Eigentum oder einem anderen dinglichen Recht abgeleitet, liegt kein Fall des Paragraph 340, ABGB vor. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich dann nach den Voraussetzungen der Paragraphen 381, ff EO. (T1) TE OGH 2003/10/23 6 Ob 175/03h Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0010300