RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107383 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl7Ob42/76; 6Ob802/77; 6Ob590/83; 6Ob670/86; 2Ob501/87; 9ObA156/87; 10ObS140/88; 10ObS272/88; 8Ob24/88; 10ObS12/92; 2Ob519/95; 10ObS67/97v; 10ObS69/97p; 3Ob256/98p; 8Ob20/98v; 10ObS93/99w; 3Ob28/99k; 10ObS251/99f; 1Ob264/01g; 3Ob72/01m; 9ObA302/01d; 10ObS17/02a; 3Ob60/02y; 1Ob174/02y (1Ob185/02s); 10ObS392/02y; 10ObS100/03h; 3Ob264/02y; 10ObS44/04z; 6Ob149/06i; 5Ob226/06f; 7Ob242/07z; 7Ob233/08b; 9ObA77/13h; 8ObA34/15f; 3Ob96/15m; 3Ob128/18x; 7Ob113/25f; 7Ob194/25t NormZPO §477 Abs1 Z4 D4 RechtssatzDer Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1976-08-26 7 Ob 42/76 TE OGH 1978-02-16 6 Ob 802/77 TE OGH 1983-06-30 6 Ob 590/83 TE OGH 1986-12-04 6 Ob 670/86 TE OGH 1987-10-28 2 Ob 501/87 Beisatz: Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. (T1) TE OGH 1988-02-10 9 ObA 156/87 Beisatz: Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren treffen hingegen beide Parteien gleichermaßen. (T2) TE OGH 1988-05-31 10 ObS 140/88 Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Partei weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln. (T3) TE OGH 1988-10-25 10 ObS 272/88 Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 75 Abs 2 ASGG könnte nur einen Verfahrensmangel darstellen. (T4) Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Paragraph 75, Absatz 2, ASGG könnte nur einen Verfahrensmangel darstellen. (T4) Veröff: SSV-NF 2/116 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 24/88 Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Parteienvernehmung kann keine Nichtigkeit, sondern nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken. (T5) TE OGH 1992-02-11 10 ObS 12/92 Auch TE OGH 1995-04-06 2 Ob 519/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund wird dann hergestellt, wenn eine Partei durch eine gesetzwidrige Vorgangsweise gehindert wird, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wenn eine solche zwingend vorgeschrieben ist. (T6) TE OGH 1997-03-18 10 ObS 67/97v Auch; Beisatz: Wurde eine unvertretene Partei ordnungsgemäß geladen und teilte sie daraufhin dem Gericht mit, dass sie infolge Geldmangels zur Verhandlung nicht erscheinen werde, so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht gegeben. (T7)Auch; Beisatz: Wurde eine unvertretene Partei ordnungsgemäß geladen und teilte sie daraufhin dem Gericht mit, dass sie infolge Geldmangels zur Verhandlung nicht erscheinen werde, so ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht gegeben. (T7) TE OGH 1997-03-18 10 ObS 69/97p Auch; Beis wie T5 TE OGH 1998-12-16 3 Ob 256/98p Vgl auch; Beisatz: Wenn in § 477 ZPO von der Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung die Rede ist, muss für den Bereich der EO dasselbe für eine vorgeschriebene Einvernehmung gelten, die nach Wahl des Exekutionsgerichtes mündlich oder schriftlich erfolgen kann. (T8)Vgl auch; Beisatz: Wenn in Paragraph 477, ZPO von der Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung die Rede ist, muss für den Bereich der EO dasselbe für eine vorgeschriebene Einvernehmung gelten, die nach Wahl des Exekutionsgerichtes mündlich oder schriftlich erfolgen kann. (T8) TE OGH 1998-11-26 8 Ob 20/98v Beis wie T2; Beisatz: Zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozess grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet. (T9) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 93/99w Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 1999-06-28 3 Ob 28/99k Vgl auch; Beis wie T8 Veröff: SZ 72/108 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 251/99f Beis wie T1 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 264/01g Auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist im Obsorgeverfahren nicht (zwingend) vorgesehen. (T10) TE OGH 2001-11-20 3 Ob 72/01m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 302/01d Beis wie T3 TE OGH 2002-02-12 10 ObS 17/02a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-06-27 3 Ob 60/02y Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 174/02y Auch; Beis wie T10 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 392/02y Beis wie T1 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 100/03h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Partei war im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten, "verhandelte" somit durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen auch ihr Vorbringen uneingeschränkt erstatten. (T11) TE OGH 2003-07-17 3 Ob 264/02y Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 44/04z Beis wie T5 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 149/06i Auch; Beisatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde. (T12)Auch; Beisatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde. (T12) TE OGH 2006-12-14 5 Ob 226/06f Vgl; Beisatz: Eine das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllende Ladung zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache liegt dann nicht vor, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgte. Die Partei muss dann nicht mit einem sofortigen Eingehen in die Sache und einer Verhandlung in der Sache bzw entsprechenden Säumnisfolgen rechnen. Ein nach § 396 Abs 2 ZPO gefälltes Versäumungsurteil ist daher aufgrund des ungesetzlichen Zustellvorganges mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet. (T13)Vgl; Beisatz: Eine das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllende Ladung zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache liegt dann nicht vor, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgte. Die Partei muss dann nicht mit einem sofortigen Eingehen in die Sache und einer Verhandlung in der Sache bzw entsprechenden Säumnisfolgen rechnen. Ein nach Paragraph 396, Absatz 2, ZPO gefälltes Versäumungsurteil ist daher aufgrund des ungesetzlichen Zustellvorganges mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO behaftet. (T13) TE OGH 2007-12-12 7 Ob 242/07z TE OGH 2008-12-10 7 Ob 233/08b Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Versäumungsurteils bejaht bei Unterbleiben der Belehrung nach § 131 Abs 2 ZPO. (T14)Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Versäumungsurteils bejaht bei Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 131, Absatz 2, ZPO. (T14) Veröff: SZ 2008/178 TE OGH 2013-10-29 9 ObA 77/13h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-28 8 ObA 34/15f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 128/18x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 113/25f vgl TE OGH 2025-12-17 7 Ob 194/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0107383
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.