OGH Rechtssatz RS0037029 (7Ob47/76)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037029 Entscheidungsdatum26.08.1976 Geschäftszahl7Ob47/76; 1Ob601/83; 2Ob180/12b NormZPO §194; ZPO §496 Abs1 Z2 RechtssatzDie Ablehnung der Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ZPO ist der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzuhalten. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft.Die Ablehnung der Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 194, ZPO ist der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzuhalten. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-08-26 7 Ob 47/76 TE OGH 1983-04-27 1 Ob 601/83 Auch TE OGH 2013-02-21 2 Ob 180/12b Auch