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{'item': ['7Ob632/76', '1Ob214/98x', '1Ob175/02w', '1Ob52/04k', '3Ob37/04v', '5Ob112/04p', '6Ob79/05v', '7Ob257/07f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038376 Entscheidungsdatum26.08.1976 Geschäftszahl7Ob632/76; 1Ob214/98x; 1Ob175/02w; 1Ob52/04k; 3Ob37/04v; 5Ob112/04p; 6Ob79/05v; 7Ob257/07f NormABGB §1295 Ia9; ABGB §1311 IIa; GSpG 1962 §24; GSpG 1989 §25 Abs3ABGB §1295 Ia9; ABGB §1311 römisch zwei a; GSpG 1962 §24; GSpG 1989 §25 Abs3 RechtssatzDie Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.Die Vorschrift des Paragraph 24, GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben. EntscheidungstexteTE OGH 1976-08-26 7 Ob 632/76 Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 214/98x Gegenteilig; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. (T1); Veröff: SZ 72/4Gegenteilig; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist entgegen der in SZ 49/102 zu Paragraph 24, Absatz 3, GSpG 1962 vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. (T1); Veröff: SZ 72/4 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 175/02w Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T2); Veröff: SZ 2002/125 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 52/04k Gegenteilig; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T3) TE OGH 2004-06-29 3 Ob 37/04v Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-12-21 5 Ob 112/04p Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 79/05v Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T5) TE OGH 2008-02-07 7 Ob 257/07f Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Vergleiche RS0111940. (T6); Veröff: SZ 2008/21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.