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{'item': '7Ob652/76; 2Ob69/82; 9Ob714/91; 6Ob192/98y; 2Ob211/98p; 6Ob49/00z; 1Ob159/01s; 8Ob222/02h; 3Ob175/07t; 5Ob209/07g; 3Ob171/10h; 5Ob184/10k; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032464 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl7Ob652/76; 2Ob69/82; 9Ob714/91; 6Ob192/98y; 2Ob211/98p; 6Ob49/00z; 1Ob159/01s; 8Ob222/02h; 3Ob175/07t; 5Ob209/07g; 3Ob171/10h; 5Ob184/10k; 3Ob130/12g; 3Ob163/13m; 1Ob131/16w; 4Ob219/17k; 5Ob37/23m; 9ObA47/23m; 10ObS41/24p NormABGB §1380 A ZPO §204 B RechtssatzOb ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-02 7 Ob 652/76 Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung) TE OGH 1982-05-11 2 Ob 69/82 TE OGH 1991-10-23 9 Ob 714/91 Auch; Beisatz: Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs reduzieren sich letztlich auf seine prozessbeendigende Wirkung. (T1) Veröff: EvBl 1992/76 S 335 TE OGH 1998-07-16 6 Ob 192/98y Beis wie T1 TE OGH 1998-08-13 2 Ob 211/98p TE OGH 2000-05-17 6 Ob 49/00z Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein beziehungsweise umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T2) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s Vgl auch; Beis wie T2 nur: Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T3); Beisatz: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs ist dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2003-05-22 8 Ob 222/02h TE OGH 2007-11-27 3 Ob 175/07t Auch; Beisatz: Das behauptete Fehlen zivilrechtlicher Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vergleichs wäre als materiellrechtlicher Mangel zu qualifizieren. (T5) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 209/07g Auch; nur: Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T6); Beisatz: Materielle Mängel eines Vergleichs (hier: Irrtum über die Vergleichsgrundlage) müssen mit Klage geltend gemacht werden. (T7); Beisatz: Die Frage der Umdeutung eines Fortsetzungsantrages in eine Klage kann unerörtert bleiben, wenn der Antragsteller auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt. (T8) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 171/10h Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T9) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 130/12g TE OGH 2013-08-21 3 Ob 163/13m Auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich (Verpflichtung, das halbe Schulgeld zu bezahlen), ist materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag, der nicht einseitig widerrufen werden kann. (T10) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 219/17k Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T11) Veröff: SZ 2017/134 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 37/23m TE OGH 2023-09-27 9 ObA 47/23m vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-08-13 10 ObS 41/24p vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032464

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.