RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093722 Entscheidungsdatum02.09.1976 Geschäftszahl11Os84/76; 9Os101/75; 10Os166/76; 13Os103/78; 12Os188/78; 10Os3/79; 10Os68/80; 9Os21/81; 12Os121/81; 9Os191/81; 14Os117/88 (14Os118/88); 14Os144/88 (14Os145/88); 12Os7/90; 12Os79/90; 14Os7/92; 11Os58/92 (11Os59/92); 15Os128/93 (15Os129/93); 12Os164/95; 12Os9/13k; 14Os137/15a NormStGB §129 Z1 Rechtssatz"Einsteigen" ist das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung, die ein normales Eintreten nicht gestattet, sodaß es zum Hindurchgelangen einer gewissen Anstrengung oder doch einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der Körperhaltung bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-02 11 Os 84/76 TE OGH 1976-09-30 9 Os 101/75 Ähnlich TE OGH 1976-12-14 10 Os 166/76 Beisatz: Das Übersteigen (Überspringen) eines ein Meter hohen Zaunes fällt nicht darunter. (T1) TE OGH 1978-09-28 13 Os 103/78 TE OGH 1979-01-25 12 Os 188/78 TE OGH 1979-02-14 10 Os 3/79 Ähnlich; Beisatz: Das Übersteigen einer 1,50 Meter hohen Einfriedung entspricht dem "Einsteigen". (T2) TE OGH 1980-06-03 10 Os 68/80 Beisatz: Hier: Unregelmäßige, durch spitze Glasreste verengte ca ein Meter große Öffnung in der Glasscheibe einer Eingangstüre. (T3) TE OGH 1981-02-25 9 Os 21/81 TE OGH 1981-01-01 12 Os 121/81 Vgl; Beisatz: Einsteigen setzt die - eine gewisse Anstrengung und wesentliche Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung erfordernde - Überwindung eines ins Gewicht fallenden Hindernisses voraus. (T4) Beis wie T1 TE OGH 1982-02-09 9 Os 191/81 Beisatz: Allenfalls unter Verwendung von hiefür nicht vorgesehenen Hilfsmittel (Leiter). Hier: Einsteigen durch 1,7 Meter über dem Erdboden gelegenes Fenster über einen "stufenförmig" angelegten Ziegelstapel. (T5) TE OGH 1988-09-07 14 Os 117/88 Vgl auch TE OGH 1988-09-28 14 Os 144/88 Vgl auch; Beisatz: Ohne daß es vorliegend auf die exakten Fenstermaße oder den genauen - hier etwa 1 Meter betragenden - Abstand der Unterkante vom Bodenniveau ankommt. (T6) TE OGH 1990-03-08 12 Os 7/90 Vgl auch; Beisatz: Einsteigen durch ein offenes, 1,5 Meter über dem Erdboden beginnendes Fenster. (T7) TE OGH 1990-09-13 12 Os 79/90 Beisatz: Hier: Einsteigen in ein Kombifahrzeug durch dessen (unversperrte) Heckklappe. (T8) TE OGH 1992-03-10 14 Os 7/92 Beisatz: Ohne daß damit ein "Einkriechen oder Hindurchzwängen" verbunden sein muß; Klettern durch ein ebenerdiges Fenster ist "Einsteigen". (T9) TE OGH 1992-06-30 11 Os 58/92 Beis wie T8; Beisatz: Auch dann, wenn dadurch zunächst die Verriegelung der Autotüren gelöst und anschließend die Diebsbeute durch die sodann unversperrten Türen an sich genommen wurde. (T10) TE OGH 1993-09-16 15 Os 128/93 Vgl auch; Beisatz: Einsteigen in gebückter Körperhaltung durch ein ca 30 x 100 Zentimeter großes Loch im Türblatt einer Wohnungstür. (T11) TE OGH 1995-12-14 12 Os 164/95 Vgl auch; Beisatz: Fensteröffnung, gleichviel ob verschlossen oder unverriegelt. (T12) TE OGH 2013-03-07 12 Os 9/13k Auch TE OGH 2016-03-08 14 Os 137/15a Auch; Beisatz: Der Zutritt zu einem Fahrzeug durch eine vom Täter geöffnete, unversperrte Seitentür ist kein „Einsteigen“, weil sie – anders als die Heckklappe eines PKW - gerade dazu bestimmt ist, den Innenraum des Fahrzeugs (wenn auch allenfalls zum Zweck der Beladung) zu betreten. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093722
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