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{'item': ['11Os24/76', '10Os95/77', '12Os37/04', '12Os9/07a', '12Os90/08i (12Os110/08f)', '12Os164/08x', '14Os32/09a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.09.1976 Geschäftszahl11Os24/76; 10Os95/77; 12Os37/04; 12Os9/07a; 12Os90/08i (12Os110/08f); 12Os164/08x; 14Os32/09a NormABGB §1416 RechtssatzFür die größere Beschwerlichkeit einer Schuld können auch die bei der Nichterfüllung drohenden besonderen strafrechtlichen Sanktionen sprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1976/09/03 11 Os 24/76 TE OGH 1977/08/10 10 Os 95/77 Veröff: EvBl 1978/42 S 126 TE OGH 2005/03/10 12 Os 37/04 Vgl auch; Beisatz: Für den Bereich des Strafrechtes stellt in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte die beschwerlichste Schuld im Sinn des § 1416 ABGB dar. (T1) Vgl auch; Beisatz: Für den Bereich des Strafrechtes stellt in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte die beschwerlichste Schuld im Sinn des Paragraph 1416, ABGB dar. (T1) TE OGH 2007/05/31 12 Os 9/07a Beisatz: Ungewidmete Zahlungen sind auf die dem Schuldner insoweit beschwerlichste, demgemäß in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen. Liegt hingegen eine Zahlungswidmung vor, bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel kein Raum. Dies gilt ebenso in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T2); Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 lit a FinStrG. (T3) Beisatz: Ungewidmete Zahlungen sind auf die dem Schuldner insoweit beschwerlichste, demgemäß in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen. Liegt hingegen eine Zahlungswidmung vor, bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel kein Raum. Dies gilt ebenso in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, FinStrG. (T3) TE OGH 2008/07/17 12 Os 90/08i Vgl; Beisatz: Kein Raum bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T4); Beisatz: Hier: § 198 StGB. (T5) Vgl; Beisatz: Kein Raum bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T4); Beisatz: Hier: Paragraph 198, StGB. (T5) TE OGH 2008/12/11 12 Os 164/08x Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2009/05/12 14 Os 32/09a Vgl; Beisatz: Hier: § 198 Abs 1 StGB. Weil allfällige freiwillige, ungewidmete Zahlungen auf die dem Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind, fehlen somit Feststellungen dazu, ob die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für einzelne Monate abgedeckt worden sind. (T6) Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 198, Absatz eins, StGB. Weil allfällige freiwillige, ungewidmete Zahlungen auf die dem Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind, fehlen somit Feststellungen dazu, ob die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für einzelne Monate abgedeckt worden sind. (T6) RechtssatznummerRS0033497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.