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{'item': '4Ob349/76; 4Ob334/78; 4Ob376/78; 4Ob401/78; 4Ob311/79; 4Ob304/80; 4Ob359/81; 4Ob381/82; 4Ob388/82; 4Ob346/83; 4Ob399/83; 4Ob303/84; 4Ob350/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078576 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob349/76; 4Ob334/78; 4Ob376/78; 4Ob401/78; 4Ob311/79; 4Ob304/80; 4Ob359/81; 4Ob381/82; 4Ob388/82; 4Ob346/83; 4Ob399/83; 4Ob303/84; 4Ob350/84; 4Ob393/85; 4Ob372/86; 4Ob319/87; 4Ob335/87; 4Ob60/88; 4Ob75/89; 4Ob2/90; 4Ob159/89; 4Ob64/90; 4Ob117/94; 4Ob25/95; 4Ob1064/95; 4Ob65/95 (4Ob66/95); 4Ob64/95; 4Ob55/95; 4Ob5/96; 4Ob2110/96i; 4Ob2242/96a; 4Ob2395/96a; 4Ob2344/96a; 4Ob81/00s; 4Ob54/09h; 4Ob187/09t; 4Ob202/13d; 4Ob178/16d; 4ob135/23s NormUWG §2 D4 RechtssatzEine zulässige Werbung mit „statt-Preisen" muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung, welche in ihrer Gesamtheit eine Einheit darstellen, mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „statt-Preisen" handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-07 4 Ob 349/76 Veröff: ÖBl 1977,10 TE OGH 1978-06-13 4 Ob 334/78 TE OGH 1978-09-26 4 Ob 376/78 Veröff: ÖBl 1979,75 TE OGH 1978-11-21 4 Ob 401/78 TE OGH 1979-02-20 4 Ob 311/79 Veröff: ÖBl 1979,128 TE OGH 1980-01-29 4 Ob 304/80 TE OGH 1981-05-19 4 Ob 359/81 Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71 TE OGH 1982-10-12 4 Ob 381/82 TE OGH 1982-11-23 4 Ob 388/82 Beisatz: Die durchgestrichenen, höheren Preise im Zusammenhang mit den durch besonders auffallenden Druck hervorgehobenen Ankündigungen "Jetzt........." lässt keinen Zweifel daran, dass es sich hier und eine Herabsetzung der bisherigen Preise dieses Unternehmers handelt. "Teppichland-Sonderangebote" (T2) TE OGH 1983-05-31 4 Ob 346/83 Beisatz: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. - "Markisen-Preisknüller (T3) Veröff: ÖBl 1984,17 TE OGH 1983-11-29 4 Ob 399/83 Beis wie T3; Beisatz: Der Hinweis auf einen "unverbindlich empfohlenen Listenpreis" besitzt die gebotene Deutlichkeit und ist daher grundsätzlich nicht irreführend. (T4) Veröff: ÖBl 1984,77 TE OGH 1984-02-21 4 Ob 303/84 Beis wie T3; Beisatz: Volksfestpreis (T5) Veröff: ÖBl 1984,99 TE OGH 1984-06-26 4 Ob 350/84 Beis wie T2; Beisatz: Billigstes Spitzen Hi-Fi. (T6) Veröff: ÖBl 1984,156 TE OGH 1985-11-26 4 Ob 393/85 Auch; Veröff: MR 1986,27 = ÖBl 1986,66 TE OGH 1986-09-29 4 Ob 372/86 Beisatz: "Schon gesehen um ...!" (T7) Veröff: WBl 1987,15 = ÖBl 1987,76 TE OGH 1987-03-10 4 Ob 319/87 Beisatz: Der Werbende muss vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. - "beworbener Mondpreis" (T8) Veröff: SZ 60/44 = WBl 1987,247 = ÖBl 1987,127 TE OGH 1987-06-16 4 Ob 335/87 Beis wie T6; Beisatz: In der Verwendung der Wortfolge "... bis fünfzig Prozent reduziert" liegt aber ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem "Statt-Preis" um den eigenen vorher verlangten Preis handelt. Dabei ist es unerheblich, ob für die solcherart beworbenen Waren andere Bezugspreise wie empfohlene Richtpreise, Listenpreise, Marktpreise oder dergleichen existieren. (T9) Veröff: ÖBl 1988,75 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 60/88 Vgl auch; Beisatz: Die Gegenüberstellung eines „Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Richtet sich die Klage nicht gegen die Undeutlichkeit in Bezug auf die Dauer der Preisherabsetzung, sondern gegen die vermeintliche Unklarheit der als „statt"-Preis herangezogenen Vergleichsbasis, dies ist aber inhaltlich etwas anderes, so dass auch eine nicht gegen § 405 ZPO verstoßende Neufassung des Spruches hier nicht in Betracht kommt. (T10)Vgl auch; Beisatz: Die Gegenüberstellung eines „Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Richtet sich die Klage nicht gegen die Undeutlichkeit in Bezug auf die Dauer der Preisherabsetzung, sondern gegen die vermeintliche Unklarheit der als „statt"-Preis herangezogenen Vergleichsbasis, dies ist aber inhaltlich etwas anderes, so dass auch eine nicht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßende Neufassung des Spruches hier nicht in Betracht kommt. (T10) TE OGH 1989-06-13 4 Ob 75/89 Vgl auch; Veröff: MR 1989,181 TE OGH 1990-01-30 4 Ob 2/90 Beis wie T3 TE OGH 1990-02-20 4 Ob 159/89 Auch TE OGH 1990-05-08 4 Ob 64/90 Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, ist aber keine Frage von erheblicher Bedeutung. (T11) TE OGH 1994-10-18 4 Ob 117/94 Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 25/95 Beisatz: Gesehen um ..... (T12) TE OGH 1995-09-18 4 Ob 1064/95 Auch; Beis wie T3 nur: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. (T13) Beis wie T4; Beisatz: Der Hinweis auf einen „letztgültigen Hersteller-Listenpreis" hat die gebotene Deutlichkeit und ist grundsätzlich nicht irreführend. (T14) TE OGH 1995-09-18 4 Ob 65/95 Auch; Beis wie T3 nur: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. (T15) Beis wie T8 nur: Der Werbende muss vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. (T16) Beisatz: Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten „statt"-Preisen - denen durchgestrichene Preise gleichstehen - ist grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. (T17) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 64/95 Auch; Beis wie T11; Beisatz: Bei Werbung mit Preisgegenüberstellungen stehen durchgestrichene Preis den sogenannten „statt"-Preisen gleich. (T18) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 55/95 Auch; Beis wie T3 nur: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. (T19); Beis wie T17; Beisatz: Abgesehen von Eröffnungsangeboten bringt aber auch ein zeitlich begrenztes Angebot mit „statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen („bisher.....jetzt"; allenfalls mit Durchstreichen des alten Preises; "bis zu 50 % reduziert") schon deutlich zum Ausdruck, dass auf die bisherigen (Normal-)Preise des Werbenden Bezug genommen wird. (T20) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 5/96 Beis wie T15 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2110/96i Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Wird in der Überschrift eines Zeitungsinserates oder eines Werbeflugblattes deutlich auf Preise anderer Anbieter angespielt, so ist es geboten, dass der Händler in seinen Werbeanzeigen klarstellt, dass es sich bei den Vergleichspreisen um eigene, nicht mehr gültige Preise handelt. (T21) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2242/96a Auch; Beis wie T11 TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2395/96a Vgl auch; Beis wie T10 nur: Die Gegenüberstellung eines "Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. (T22) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2344/96a Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 81/00s Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2009-09-29 4 Ob 54/09h Beis wie T15 TE OGH 2009-12-16 4 Ob 187/09t TE OGH 2013-12-17 4 Ob 202/13d Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T22 TE OGH 2016-09-26 4 Ob 178/16d TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078576

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.