RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014423 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob569/76; 4Ob137/76; 6Ob541/77; 1Ob674/80; 5Ob576/81; 3Ob557/81; 3Ob609/81; 6Ob695/81; 1Ob621/82; 3Ob505/84; 5Ob562/84; 6Ob733/83; 7Ob603/85; 3Ob525/87; 1Ob677/87; 8Ob634/87; 5Ob510/88; 8Ob1509/89; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 6Ob617/92; 7Ob631/94; 9Ob503/95; 1Ob565/95; 4Ob520/95; 7Ob2067/96p; 4Ob2050/96s; 4Ob2190/96d; 4Ob2302/96z; 2Ob2117/96d; 5Ob254/98h; 1Ob254/00k; 3Ob268/02m; 4Ob22/05x; 6Ob193/05h; 7Ob273/07h; 8Ob86/08t; 7Ob262/08t; 7Ob22/09z; 2Ob164/11y; 4Ob73/12g; 1Ob212/13b; 7Ob211/14a; 5Ob77/15g; 6Ob190/15g; 3Ob5/17g; 3Ob186/17z; 5Ob113/20h; 6Ob238/20y; 7Ob109/21m; 8Ob60/23s; 9Ob91/24h; 8Ob87/25i; 7Ob106/25a; 4Ob180/25m; 1Ob138/25p NormABGB §863 FII MG §19 C MRG §30 Abs1 C RechtssatzDer Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will (MietSlg 24306, 22435, 22433, 20497 ua). Es ist daher erforderlich, dass der Mieter weiß oder aus dem Verhalten des Vermieters doch mit Recht ableiten kann, dieser kenne den vollen Sachverhalt, der die Kündigung rechtfertigte, und dem Mieter keine Umstände bekannt sind, die ein Zuwarten des Vermieters mit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem eines Verzichtes auf das Kündigungsrecht erklärlich erscheinen lassen.Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will (MietSlg 24306, 22435, 22433, 20497 ua). Es ist daher erforderlich, dass der Mieter weiß oder aus dem Verhalten des Vermieters doch mit Recht ableiten kann, dieser kenne den vollen Sachverhalt, der die Kündigung rechtfertigte, und dem Mieter keine Umstände bekannt sind, die ein Zuwarten des Vermieters mit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem eines Verzichtes auf das Kündigungsrecht erklärlich erscheinen lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-07 4 Ob 569/76 Veröff: MietSlg 28393 TE OGH 1977-02-01 4 Ob 137/76 Veröff: Arb 9552 = MietSlg 29187/10 TE OGH 1977-03-31 6 Ob 541/77 Veröff: MietSlg 29371 TE OGH 1980-10-01 1 Ob 674/80 Auch; Beisatz: Inhalt und Umfang eines solchen Verzichtes richten sich in der Regel danach, welcher Sachverhalt dem Vermieter bekannt geworden ist. (T1) Veröff: MietSlg 32358 TE OGH 1981-05-05 5 Ob 576/81 Auch; nur: Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will (MietSlg 24306, 22435, 22433, 20497 ua). (T2) Auch; nur: Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will (MietSlg 24306, 22435, 22433, 20497 ua). (T2) Beisatz: Hier: § 1118 ABGB (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 1118, ABGB (T3) TE OGH 1981-07-22 3 Ob 557/81 Auch; nur T2; Beisatz: Mit Begründung aus dem Wesen des Dauerschuldverhältnisses und der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen; hier: einjährige Untätigkeit. (T4) TE OGH 1982-01-13 3 Ob 609/81 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein gewisses Zuwarten aus sozialen Erwägungen kann gegen einen stillschweigenden Kündigungsverzicht sprechen. (T5) TE OGH 1982-03-03 6 Ob 695/81 Auch; Beisatz: Dem Vermieter kann nicht zugemutet werden, ohne entsprechende Grundlagen allenfalls vorzeitig eine Aufkündigung einzubringen und sich dadurch den Kostenfolgen eines verlorenen Rechtsstreites auszusetzen. (T6) Veröff: MietSlg 34484 TE OGH 1982-07-07 1 Ob 621/82 Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 1984-05-23 3 Ob 505/84 nur T2; Beisatz: Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles und nicht allein darauf an, dass der Vermieter mit der Kündigung längere Zeit zugewartet hat. (T7) TE OGH 1984-06-19 5 Ob 562/84 TE OGH 1984-09-06 6 Ob 733/83 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Haben die Vermieter durch das Einbringen von 2 Kündigungen bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kündigung und Räumung anstreben, hätte es trotz des Ablaufes von mehr als zweieinhalb Jahren bis zur gegenständlichen Kündigung besonderer Umstände, allenfalls in Form von Erklärungen bedurft, um einen Absichtswandel der Vermieter vor Einbringen der gegenständlichen Kündigung mit der durch § 863 ABGB erforderlichen Deutlichkeit erschließen zu können. (T8)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Haben die Vermieter durch das Einbringen von 2 Kündigungen bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kündigung und Räumung anstreben, hätte es trotz des Ablaufes von mehr als zweieinhalb Jahren bis zur gegenständlichen Kündigung besonderer Umstände, allenfalls in Form von Erklärungen bedurft, um einen Absichtswandel der Vermieter vor Einbringen der gegenständlichen Kündigung mit der durch Paragraph 863, ABGB erforderlichen Deutlichkeit erschließen zu können. (T8) TE OGH 1985-10-03 7 Ob 603/85 Auch; nur T2 TE OGH 1987-09-23 3 Ob 525/87 nur T2 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 677/87 nur T2 TE OGH 1988-03-15 8 Ob 634/87 nur T2; Beisatz: Hier: Vertragswidrige, aber widerspruchslose Benützung eines Geschäftslokals nur zu Lagerzwecken durch siebzehn Jahre (also schon vor Inkrafttreten des MRG). (T9) TE OGH 1988-02-23 5 Ob 510/88 Veröff: SZ 61/42 TE OGH 1989-03-02 8 Ob 1509/89 Auch TE OGH 1992-02-06 6 Ob 580/81 Vgl auch TE OGH 1992-12-10 6 Ob 617/92 TE OGH 1994-11-23 7 Ob 631/94 Vgl auch; nur T2; Beisatz: hat der Vermieter aufgrund der bewilligten Aufkündigung die Räumungsexekution erwirkt und die Wohnung anschließend für eigene Zwecke benützt, ist ihm sehr wohl zuzubilligen, auf den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten nicht sofort mir einer neuerlichen Aufkündigung zu reagieren, sondern zunächst einmal das ohnehin bereits anhängige Verfahren weiterzuführen und dessen Ausgang abzuwarten. (T10) TE OGH 1995-02-22 9 Ob 503/95 nur T3; Beis wie T8 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 565/95 Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts die Kündigung ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterlässt. (T11) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 520/95 nur T2 TE OGH 1996-03-27 7 Ob 2067/96p Vgl auch TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2050/96s Beis wie T6; Beisatz: Den Vermieter trifft weder eine Obliegenheit zur Anstellung von Nachforschungen noch zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Kündigungsgrundes. Allfällige Verschleierungshandlungen des gekündigten Mieters schließen die Annahme eines konkludenten Verzichtes des Vermieters auf das Kündigungsrecht aus. (T12) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2190/96d Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Geltendmachung der Räumung wegen titelloser Benützung ist besondere Vorsicht geboten. (T13) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2302/96z TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2117/96d Auch TE OGH 1998-10-13 5 Ob 254/98h Vgl TE OGH 2000-11-28 1 Ob 254/00k nur T2; Beisatz: Auch bei Dauertatbeständen - hier unzulässige Hundehaltung im Haus - kommt an sich ein stillschweigender Kündigungsverzicht in Frage, allerdings ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Im Zweifel wird ein konkludenter Verzicht des Bestandgebers auf das Kündigungsrecht nicht anzunehmen sein. (T14) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 268/02m Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass hier die Vermieterin nicht sogleich eine Aufkündigung einbrachte, sondern mit Antrag bei der Schlichtungsstelle die Beseitigung der vorgenommenen Veränderungen begehrte, kann in keiner Weise als Tolerierung der vom Mieter vorgenommenen baulichen Maßnahmen und als Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds des erheblich nachteiligen Gebrauchs angesehen werden. Im Gegenteil gab die Vermieterin damit klar zum Ausdruck, mit den vom Beklagten eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht einverstanden zu sein. (T15) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 22/05x Beis wie T14; Veröff: SZ 2005/35 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 193/05h Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2008-01-23 7 Ob 273/07h Auch; Beisatz: Hier: Nimmt der Vermieter „nach Prüfung der Sach-und Rechtslage" den Eintritt der Beklagten in das Hauptmietverhältnis zur Kenntnis, liegt keine - gar nicht geforderte - ausdrückliche Erklärung des Vermieters vor, er werde unter allen Umständen auf die Überprüfung des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen verzichten, wenn ihm kein Umstand bekannt war, der das Fehlen auch nur indizieren hätte können. (T16) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 86/08t Auch; nur T2; Beisatz: Ob auf ein Recht iSd §863 ABGB stillschweigend verzichtet wurde, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen. (T17) Beisatz: Hält sich der Mieter nicht an die „Vereinbarung" mit dem Vermieter, dass er (der Mieter) die Wohnung entrümpeln und das vorhandene Ungeziefer beseitigen werde, so kann dem Vermieter nicht unterstellt werden, er hätte durch diese „Vereinbarung" auf die Einbringung der Aufkündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) trotz Weiterbestehens des Unrats in der Wohnung verzichtet). (T18)Beisatz: Hält sich der Mieter nicht an die „Vereinbarung" mit dem Vermieter, dass er (der Mieter) die Wohnung entrümpeln und das vorhandene Ungeziefer beseitigen werde, so kann dem Vermieter nicht unterstellt werden, er hätte durch diese „Vereinbarung" auf die Einbringung der Aufkündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG) trotz Weiterbestehens des Unrats in der Wohnung verzichtet). (T18) TE OGH 2008-12-18 7 Ob 262/08t TE OGH 2009-03-18 7 Ob 22/09z Vgl; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Vgl Beis wie T8 TE OGH 2012-06-12 4 Ob 73/12g Vgl auch; Beisatz: Hier: KFZ-Händler- und Servicevertrag. (T19) TE OGH 2014-01-23 1 Ob 212/13b Auch TE OGH 2014-11-26 7 Ob 211/14a TE OGH 2015-06-19 5 Ob 77/15g Auch TE OGH 2015-10-23 6 Ob 190/15g Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Wenn der Mieter einen Antrag auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten einbrachte und der Vermieter in diesem Verfahren klar zum Ausdruck brachte, dass er die Ursache für die eingetretenen Schäden ausschließlich der Sphäre des Mieters zurechnet, kann im Zuwarten mit einer Aufkündigung kein konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gesehen werden. (T20) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 5/17g TE OGH 2018-01-24 3 Ob 186/17z TE OGH 2020-10-21 5 Ob 113/20h Vgl TE OGH 2021-03-15 6 Ob 238/20y nur T2 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 109/21m TE OGH 2023-08-03 8 Ob 60/23s TE OGH 2024-11-21 9 Ob 91/24h Beisatz wie T7 Beisatz wie T12 nur: Den Vermieter trifft weder eine Obliegenheit zur Anstellung von Nachforschungen noch zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Kündigungsgrundes. (T21) TE OGH 2025-08-12 8 Ob 87/25i vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 106/25a TE OGH 2025-11-25 4 Ob 180/25m Beisatz: Hier: Kein schlüssiger Verzicht auf das Kündigungsrecht, weil die Vermieterin den Mieter bereits 2019 und 2020 zur Unterlassung von Lärmbelästigungen aufforderte, das Mietverhältnis jedoch erst am 19.12.2023 gerichtlich aufkündigte. (T22) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 138/25p Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG. (T23)Beisatz: Hier: Konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014423
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.