RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095829 Entscheidungsdatum09.09.1976 Geschäftszahl13Os81/76; 10Os58/77; 11Os79/77; 9Os67/79; 11Os117/79; 10Os165/80; 13Os7/83; 10Os33/84; 10Os152/84; 11Os40/19w NormStGB aF §202; StGB §204 RechtssatzEin unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. Das angewendete Mittel muß allerdings geeignet sein, den entgegenstehenden Willen des Angegriffenen zu beugen, es muß bei längerer Zeitdistanz zum erstrebten Ziel eine entsprechend nachhaltige psychische Einwirkung bei diesem erzeugen.Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 204, (Paragraph 202,) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. Das angewendete Mittel muß allerdings geeignet sein, den entgegenstehenden Willen des Angegriffenen zu beugen, es muß bei längerer Zeitdistanz zum erstrebten Ziel eine entsprechend nachhaltige psychische Einwirkung bei diesem erzeugen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-09 13 Os 81/76 TE OGH 1977-06-15 10 Os 58/77 nur: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. (T1)nur: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 204, (Paragraph 202,) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. (T1) TE OGH 1977-09-20 11 Os 79/77 nur: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich. (T2) Beisatz: Die Gewaltausübung muß nicht bis zum Beischlafsbeginn dauern. (T3) Veröff: SSt 48/71nur: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 204, (Paragraph 202,) StGB ebensowenig erforderlich. (T2) Beisatz: Die Gewaltausübung muß nicht bis zum Beischlafsbeginn dauern. (T3) Veröff: SSt 48/71 TE OGH 1979-05-29 9 Os 67/79 Beisatz: Keine imminente Drohung nötig. (T4) TE OGH 1979-09-18 11 Os 117/79 TE OGH 1980-12-09 10 Os 165/80 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Nötigung zum Beischlaf ist jedenfalls dann schon versucht, wenn eine Ausführungshandlung zum ersten Teil-Akt der Nötigung gesetzt wurde, mag auch der zur Deliktsvollendung erforderliche zweite Teil-Akt, nämlich der Beischlaf noch in der Ferne liegen. (T5) TE OGH 1983-04-21 13 Os 7/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Imminenz der angedrohten Gefahr nicht erforderlich (zu § 202 StGB). (T6) Veröff: EvBl 1984/37 S 134Vgl auch; nur T1; Beisatz: Imminenz der angedrohten Gefahr nicht erforderlich (zu Paragraph 202, StGB). (T6) Veröff: EvBl 1984/37 S 134 TE OGH 1984-03-07 10 Os 33/84 Vgl auch; nur: Es muß bei längerer Zeitdistanz zum erstrebten Ziel eine entsprechend nachhaltige psychische Einwirkung bei diesem erzeugen. (T7) TE OGH 1984-11-06 10 Os 152/84 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Fortdauernde Wirkung eines auch schon zeitlich länger vorangegangenen gewalttätigen Verhaltens. (T8) TE OGH 2019-04-23 11 Os 40/19w Vgl; Beis ähnlich wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095829
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