des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (
c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (
d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu.
des Ausgleichsverwalters nach Paragraph 20, c Absatz 2, AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach Paragraphen 1117, f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (
Paragraph 20, c Absatz 2, AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (
Paragraph 20, d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu.
des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (
c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (
d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. (T1) nur:
des Ausgleichsverwalters nach Paragraph 20, c Absatz 2, AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach Paragraphen 1117, f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (
Paragraph 20, c Absatz 2, AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (
Paragraph 20, d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. (T1) nur:
des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. (T3) nur:
des Ausgleichsverwalters nach Paragraph 20, c Absatz 2, AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach Paragraphen 1117, f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. (T3) nur: 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. (T4) Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Bestandgeber den Vertrag auflöst. (T5) TE OGH 1983/05/17 5 Ob 311/81 Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: Vereinbarung der sofortigen Fälligstellung von Leasingraten bei Konkurseröffnung. (T6) Veröff: EvBl 1983/166 S 636 (dort falsch zitiert 311/83) = SZ 56/78 TE OGH 1992/06/25 8 Ob 1010/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Differenzanspruch besteht in einer Geldforderung die auch Gewinnentgang umfaßt. (T7) TE OGH 1997/01/29 7 Ob 2410/96d Beisatz: Hier: Wurde der Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und macht der Masseverwalter von seinem Recht zur vorzeitigen gesetzlichen Kündigung Gebrauch, dann umfaßt der Schadenersatzanspruch, den der Bestandgeber geltend machen kann, auch jene Forderungen, die nach dem Vertrag zugestanden wären. (T8) TE OGH 1998/01/29 8 Ob 310/97i nur T3; Beisatz: Ebensowenig ist auf vertraglich vereinbarte Formgebote (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) Bedacht zu nehmen. (T9) TE OGH 2000/12/19 1 Ob 170/00g Vgl aber; Beisatz: Das in § 23 Abs 1 KO geregelte Recht des Masseverwalters auf Kündigung eines Bestandverhältnisses bezieht sich nicht auf Gesellschaftsverträgen. (T10) Vgl aber; Beisatz: Das in Paragraph 23, Absatz eins, KO geregelte Recht des Masseverwalters auf Kündigung eines Bestandverhältnisses bezieht sich nicht auf Gesellschaftsverträgen. (T10) TE OGH 2001/10/25 8 Ob 222/01g Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach § 25a KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T11) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T12) Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach Paragraph 25 a, KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T11) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T12) TE OGH 2003/06/25 3 Ob 67/03d Vgl auch; Beisatz: §23 KO gilt auch für Verträge auf bestimmte Zeit, in denen eine vorzeitige Kündigung nicht vorgesehen oder ausdrücklich ausgeschlossen ist. (T13) TE OGH 2005/09/27 1 Ob 51/05i Auch RechtssatznummerRS0032080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.