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Ein Freispruch - dem im Übrigen keinerlei Präjudizialitätswirkung in Bezug auf ein allenfalls nachfolgendes (anderes) Verfahren zukommt - kann mangels eines rechtlichen Interesses des Angeklagten durch diesen nicht angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-15 11 Os 64/76 TE OGH 1977-04-19 11 Os 59/76 Vgl; Beisatz: Gilt auch für Nichterledigung der Anklage. (T1) TE OGH 1977-05-04 10 Os 50/77 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1978-09-22 12 Os 40/78 Beisatz: Ein Freispruch gemäß § 214 FinStrG kann auch nicht nach § 281 Abs 1 Z 6
angefochten werden. (T2)Beisatz: Ein Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG kann auch nicht nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6,
angefochten werden. (T2) TE OGH 1978-05-11 10 Os 91/77 Beisatz: Argumente aus § 282 Abs 2
. (T3)Beisatz: Argumente aus Paragraph 282, Absatz 2,
. (T3) TE OGH 1982-06-08 10 Os 61/81 Vgl auch TE OGH 1986-12-09 11 Os 163/86 Vgl auch TE OGH 1987-11-19 12 Os 147/87 Vgl auch TE OGH 1988-06-28 15 Os 66/88 Vgl auch; Beisatz: Keine Beschwerdelegitimation. (T4) TE OGH 1991-09-17 11 Os 60/91 Vgl aber; Beisatz: Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird. (T5) TE OGH 1994-07-06 13 Os 73/94 Vgl auch TE OGH 2005-11-22 14 Os 116/05y Vgl; Beisatz: Eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3
zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts bindet die Finanzstrafbehörde nicht. (T6)Vgl; Beisatz: Eine im Freispruchsgrund des Paragraph 259, Ziffer 3,
zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts bindet die Finanzstrafbehörde nicht. (T6) TE OGH 2009-05-12 14 Os 25/09x Vgl; Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss nach § 191 Abs 1 und 2
(wegen Geringfügigkeit) und nachfolgender Erneuerungsantrag gem § 363a
. Der Antrag ist zulässig, aber nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Art 4 Z 1
(wegen Geringfügigkeit) und nachfolgender Erneuerungsantrag gem Paragraph 363 a,
. Der Antrag ist zulässig, aber nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Artikel 4, Ziffer eins,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.