OGH Rechtssatz RS0012482 (6Ob638/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012482 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl6Ob638/76; 1Ob749/83; 6Ob116/99y; 2Ob13/24m NormABGB §581 ZPO §502 HIII5 ABGB §580 Abs2 idF ErbRÄG 2015ABGB §580 Abs2 in der Fassung ErbRÄG 2015 RechtssatzEine Verlesung des Testamentes nach § 581 ABGB ist auch dann erforderlich, wenn ein sonst des Lesens kundiger Erblasser aus physischen Gründen nicht lesen kann (SZ 5/317).Eine Verlesung des Testamentes nach Paragraph 581, ABGB ist auch dann erforderlich, wenn ein sonst des Lesens kundiger Erblasser aus physischen Gründen nicht lesen kann (SZ 5/317).
EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-16 6 Ob 638/76 NZ 1980,28 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 749/83 Auch; NZ 1984,104 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 116/99y Vgl auch; Beisatz: Ob die festgestellte Leseschwäche des Erblassers für die Anwendung der Formvorschrift des § 581 ABGB ausreicht, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Ob die festgestellte Leseschwäche des Erblassers für die Anwendung der Formvorschrift des Paragraph 581, ABGB ausreicht, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T1) TE OGH 2024-06-25 2 Ob 13/24m Beisatz: Die Wortfolge "nicht lesen kann" umfasst auch Fälle "physischer Unfähigkeit". Die Schwächung der Sehkraft muss jedoch eine gewisse Schwere erreichen, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann, um von Leseunfähigkeit ausgehen zu können. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012482