RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091187 Entscheidungsdatum16.09.1976 Geschäftszahl13Os116/76; 13Os18/79; 11Os129/80; 12Os147/81; 12Os5/82; 9Os64/84; 10Os104/85; 10Os142/85; 9Os174/85; 12Os128/90; 12Os54/93; 12Os135/94; 11Os22/05b; 11Os27/05p; 11Os120/06s; 14Os82/12h; 12Os157/12y; 15Os77/15k NormStGB §33 Z1 RechtssatzDieser Erschwerungsgrund erfaßt die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (nicht bloß Delikte), sodaß gesondert eine "Wiederholung" als erschwerend nicht gewertet werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-16 13 Os 116/76 TE OGH 1979-03-01 13 Os 18/79 Ähnlich; Beisatz: Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art ist ein Erschwerungsgrund. (T1) TE OGH 1980-09-24 11 Os 129/80 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: § 33 Z 1 StGB enthält eine Aufzählung mehrerer Erschwerungsumstände. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Paragraph 33, Ziffer eins, StGB enthält eine Aufzählung mehrerer Erschwerungsumstände. (T2) TE OGH 1981-10-29 12 Os 147/81 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 1982-03-11 12 Os 5/82 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-06-19 9 Os 64/84 Vgl auch TE OGH 1985-09-10 10 Os 104/85 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1985-12-17 10 Os 142/85 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1985-12-11 9 Os 174/85 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Wiederholung von Straftaten derselben Art und die mehrfache Qualifikation einzelner Delikte stellen jeweils eigene Erschwerungsumstände dar. (T3) TE OGH 1990-11-08 12 Os 128/90 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der lange Deliktszeitraum und die Wiederholung von einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern können neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil § 33 Z 1 StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (argumento: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen. (T4)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der lange Deliktszeitraum und die Wiederholung von einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern können neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil Paragraph 33, Ziffer eins, StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (argumento: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen. (T4) TE OGH 1993-06-24 12 Os 54/93 Vgl; Beisatz: Wenngleich das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung von Taten derselben Art nur unter einen einzigen Erschwerungsgrund (§ 33 Z 1 StGB) zu subsumieren sind, ändert dies der Sache nach daran nichts, daß dann, wenn beide Varianten gegeben sind, diesem Erschwerungsgrund erhöhtes Gewicht zukommt. (T5)Vgl; Beisatz: Wenngleich das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung von Taten derselben Art nur unter einen einzigen Erschwerungsgrund (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) zu subsumieren sind, ändert dies der Sache nach daran nichts, daß dann, wenn beide Varianten gegeben sind, diesem Erschwerungsgrund erhöhtes Gewicht zukommt. (T5) TE OGH 1994-12-15 12 Os 135/94 Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2005-05-03 11 Os 22/05b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2005-05-03 11 Os 27/05p Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2006-12-19 11 Os 120/06s Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2012-08-28 14 Os 82/12h Vgl; Beisatz: Die Wertung sowohl des Zusammentreffens strafbarer Handlungen verschiedener Art als auch der Wiederholung gleichartiger strafbarer Handlungen als erschwerend verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T6) TE OGH 2012-12-13 12 Os 157/12y Vgl; Vgl auch Beis wie T5 TE OGH 2015-07-22 15 Os 77/15k Auch; Beisatz: Hier: Die erschwerende Wertung des „Todes zweier Opfer“ und des ‑ jeweils bezifferten ‑ Zusammentreffens von Vergehen mit Verbrechen bewirkt der Sache nach nur die kumulativ aggravierende Wertung gleichartiger und ungleichartiger Deliktskonkurrenz. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091187
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