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{'item': '13Os131/76; 13Os177/76 (13Os178/76); 11Os6/77; 11Os106/83; 9Os67/84; 12Os76/99; 14Os69/01; 14Os163/03; 13Os47/09z; 12Os29/15d; 12Os58/16w; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100646 Entscheidungsdatum31.07.2024 Geschäftszahl13Os131/76; 13Os177/76 (13Os178/76); 11Os6/77; 11Os106/83; 9Os67/84; 12Os76/99; 14Os69/01; 14Os163/03; 13Os47/09z; 12Os29/15d; 12Os58/16w; 14Os54/24h NormStPO §290 Abs2 A StPO §477 Abs2 RechtssatzDas Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. Eine Kompensation im Sinne einer Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter gleichzeitigen Erhöhung des Tagessatzes ist nach § 290 Abs 2 StPO unzulässig.Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. Eine Kompensation im Sinne einer Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter gleichzeitigen Erhöhung des Tagessatzes ist nach Paragraph 290, Absatz 2, StPO unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-20 13 Os 131/76 Veröff: EvBl 1977/106 S 217 TE OGH 1976-12-12 13 Os 177/76 TE OGH 1977-02-12 11 Os 6/77 Veröff: RZ 1977/45 S 84 TE OGH 1983-06-28 11 Os 106/83 Vgl auch; Beisatz: Auch die Höhe des Tagessatzes ist eine selbständige Strafkomponente und unterliegt dem Verschlimmerungsverbot. (T1) Veröff: EvBl 1984/109 S 406 = SSt 54/53 TE OGH 1984-05-29 9 Os 67/84 Beisatz: Dies selbst dann, wenn hiedurch das Gesamtausmaß der Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T2) TE OGH 1999-08-05 12 Os 76/99 Auch TE OGH 2001-07-03 14 Os 69/01 Vgl auch; Beisatz: Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des § 290 Abs 2 StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der §§ 37, 43a StGB aber wird durch § 290 Abs 2 StPO nicht derogiert. (T3)Vgl auch; Beisatz: Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des Paragraph 290, Absatz 2, StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf Paragraphen 41, f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der Paragraphen 37, 43 a, StGB aber wird durch Paragraph 290, Absatz 2, StPO nicht derogiert. (T3) TE OGH 2004-04-14 14 Os 163/03 Auch; nur: Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. (T4) TE OGH 2009-06-18 13 Os 47/09z Auch; Beisatz: Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T5) TE OGH 2015-04-09 12 Os 29/15d Auch TE OGH 2016-06-16 12 Os 58/16w Auch TE OGH 2024-07-31 14 Os 54/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100646

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.