OGH Rechtssatz RS0018770 (1Ob708/76)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018770 Entscheidungsdatum21.09.1976 Geschäftszahl1Ob708/76; 4Ob44/11s; 6Ob20/19p NormABGB §934; ABGB §935; ABGB §1175 A1; ABGB §1268 RechtssatzVerletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und § 1268 ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt § 935 dritter Fall.Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und Paragraph 1268, ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt Paragraph 935, dritter Fall.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-21 1 Ob 708/76 Veröff: GesRZ 1977,23 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Vgl; Beisatz: Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft – keine Anfechtung nach § 934 ABGB möglich. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft – keine Anfechtung nach Paragraph 934, ABGB möglich. (T1) Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 20/19p Auch; Beisatz: Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis – betrachtet man ihn für sich alleine – für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. Dies gilt auch für den Gesellschaftsvertrag. Ob im konkreten Fall ausreichend aleatorische Momente vorliegen, übersteigt an Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (§ 502 Abs 1 ZPO). (T2)Auch; Beisatz: Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis – betrachtet man ihn für sich alleine – für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. Dies gilt auch für den Gesellschaftsvertrag. Ob im konkreten Fall ausreichend aleatorische Momente vorliegen, übersteigt an Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018770