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{'item': '1Ob708/76; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 1Ob642/79; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 7Ob702/80; 1Ob572/81; 8Ob287/81; 4Ob406/81; 6Ob610/83; 6Ob597/84; 7Ob613/84;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030153 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl1Ob708/76; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 1Ob642/79; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 7Ob702/80; 1Ob572/81; 8Ob287/81; 4Ob406/81; 6Ob610/83; 6Ob597/84; 7Ob613/84; 6Ob620/85; 2Ob664/85; 2Ob590/86; 8Ob528/88; 1Ob36/89; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob20/94; 7Ob2062/96b; 2Ob569/95; 10Ob113/98k; 7Ob103/98t; 6Ob201/98x; 1Ob272/99b; 8ObA271/01p; 1Ob15/02s; 3Ob304/02f; 7Ob149/03t; 8Ob123/05d; 7Ob176/06t; 5Ob275/06m; 6Ob104/06x; 10Ob103/07f; 1Ob233/07g; 7Ob81/08z; 5Ob217/08k; 4Ob197/08m; 1Ob213/09v; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 4Ob193/10a; 6Ob219/10i; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 7Ob77/11s; 7Ob8/12w; 6Ob28/12d; 9Ob56/11t; 9Ob50/11k; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 4Ob140/12k; 3Ob220/12t; 3Ob230/12p; 4Ob212/12y; 10Ob7/12w; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 7Ob178/11v; 1Ob184/12h; 7Ob33/13y; 8Ob66/12g; 7Ob221/13w; 9Ob2/14f; 7Ob161/14y; 6Ob7/15w; 3Ob44/15i; 2Ob235/14v; 1Ob192/15i; 8Ob98/15t; 10Ob62/15p; 1Ob21/16v; 4Ob1/17a; 2Ob99/16x; 2Ob110/16i; 1Ob86/17d; 1Ob112/17b; 3Ob167/17f; 8Ob2/17b; 7Ob38/17i; 6Ob241/17k; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 1Ob75/18p; 1Ob73/18v; 9Ob22/19d; 3Ob109/19d; 2Ob129/19p; 6Ob105/20i; 8ObA15/21w; 2Ob7/23b; 10Ob22/24v; 4Ob34/25s; 3Ob135/25m NormABGB §1323 A RechtssatzDer Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 12).Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins 12). EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-21 1 Ob 708/76 Veröff: EvBl 1977/140 S 301 = GesRZ 1977,23 TE OGH 1978-01-25 1 Ob 1/78 Veröff: SZ 51/7 TE OGH 1979-06-27 1 Ob 642/79 TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105 TE OGH 1980-12-17 1 Ob 729/80 nur: Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. (T1) Veröff: JBl 1981,537 (teilweise kritisch Koziol) TE OGH 1981-02-12 7 Ob 702/80 Vgl; Veröff: SZ 53/173 TE OGH 1981-05-20 1 Ob 572/81 Vgl TE OGH 1982-01-14 8 Ob 287/81 TE OGH 1982-02-16 4 Ob 406/81 nur T1 Beisatz: Berechnung bei Verstoß nach §§ 78, 87 Abs 1 UrhG. (T2)Beisatz: Berechnung bei Verstoß nach Paragraphen 78, 87, Absatz eins, UrhG. (T2) Anm: Veröff: EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRuRInt 1984,367; hiezu Nowakowski ÖBl 1983,97Anmerkung, Veröff: EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRuRInt 1984,367; hiezu Nowakowski ÖBl 1983,97 TE OGH 1983-06-23 6 Ob 610/83 Auch; nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. (T3) Veröff: RdW 1983,106 TE OGH 1984-05-24 6 Ob 597/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T4) TE OGH 1984-08-30 7 Ob 613/84 nur T1; Beisatz: Auch der Aufwand für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung ist mit Hilfe der Differenzmethode zu berechnen. (T5) TE OGH 1985-08-28 6 Ob 620/85 Auch; Beisatz: Hier: Wiederinstandsetzungsaufwand und Ersatz des Verzögerungsschadens auf Grund von Planungsfehler eines Architekten. (T6) TE OGH 1985-12-17 2 Ob 664/85 Auch; Veröff: SZ 58/210 TE OGH 1986-10-28 2 Ob 590/86 nur T1; Veröff: MietSlg 38/45 TE OGH 1988-10-20 8 Ob 528/88 Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen. (T7) TE OGH, AUSL EGMR 1991-04-10 1 Ob 36/89 nur T1; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 TE OGH 1991-10-10 8 Ob 544/91 Auch; nur T1 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T8) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 18/95 Veröff: SZ 68/133 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2062/96b nur T1; Beis wie T8 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 569/95 nur T1 TE OGH 1998-06-09 10 Ob 113/98k Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 103/98t Auch TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x Veröff: SZ 72/55 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für den Schadenersatz im Amtshaftungsprozess. (T9) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 271/01p Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. (T10) TE OGH 2003-06-24 3 Ob 304/02f TE OGH 2003-08-05 7 Ob 149/03t TE OGH 2006-02-23 8 Ob 123/05d nur T1; Beis wie T8 nur: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen werden. (T11) Veröff: SZ 2006/28 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 176/06t Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T12) TE OGH 2007-04-17 5 Ob 275/06m nur T1; nur T3 TE OGH 2008-01-24 6 Ob 104/06x Auch TE OGH 2008-04-22 10 Ob 103/07f Auch TE OGH 2008-06-10 1 Ob 233/07g Auch TE OGH 2008-07-09 7 Ob 81/08z TE OGH 2008-11-04 5 Ob 217/08k Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T13) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 197/08m Auch TE OGH 2009-12-15 1 Ob 213/09v nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. (T14) Beis wie T11 TE OGH 2010-03-11 4 Ob 28/10m TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Vgl auch; Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 193/10a TE OGH 2011-01-28 6 Ob 219/10i Vgl TE OGH 2011-01-28 6 Ob 231/10d Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen heutigen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insbesondere die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter. (T15) Bem: Unter Verweis auf 4 Ob 28/10m. (T16) TE OGH 2011-02-24 6 Ob 8/11m Beis wie T15 TE OGH 2011-04-22 6 Ob 91/10s nur T1; Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T17) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Rahmen der Naturalrestitution, denn schon aus Kausalitätsgründen ist die Berücksichtigung des hypothetischen Verlaufs der Disposition des Anlegers ohne die Fehlberatung und der weiteren Entwicklung seines Vermögens geboten. (T18) Beisatz: Auch bei der Berechnung des von der Klägerin begehrten Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution muss daher auf den hypothetischen Verlauf Bedacht genommen werden, weil ein Zustand herbeizuführen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Beurteilung der Ersatzleistung, also bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte. (T19) Beisatz: Es ist daher im Zuge der Kausalitätsprüfung zu klären, wie der ordnungsgemäß informierte/aufgeklärte Anleger disponiert hätte. (T20) Veröff: SZ 2011/40 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T21) Veröff: SZ 2011/84 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 200/10f Vgl auch; Vgl Beis wie T18 TE OGH 2011-09-07 7 Ob 77/11s TE OGH 2012-01-25 7 Ob 8/12w Vgl auch; Beis wie T21 TE OGH 2012-03-15 6 Ob 28/12d Vgl; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung sind hypothetische Alternativanlagen zu berücksichtigen. (T22) Veröff: SZ 2012/35 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 56/11t Beisatz: Hier: Schaden des Erstehers durch eine unrichtige Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T23) Veröff: SZ 2012/58 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 50/11k Auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 19/12s Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T24) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T25) Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T26) Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T27) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 140/12k Vgl auch; Beisatz: Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten. Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. (T28)Vgl auch; Beisatz: Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (Paragraph 1323, ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten. Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. (T28) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 220/12t Auch; Beis wie T24 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Abschlussprüfers. (T29) Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 212/12y Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T30) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; Beis wie T29 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v Vgl auch; Auch Beis wie T28; Beisatz: Hier: Pflichtwidrige Anlageberatung. (T31) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h Auch; nur T3 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y Vgl auch; Beisatz: Hier: Prospekthaftung/Genussscheine: ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T32) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g nur T3; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T33) Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T34) Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 221/13w Auch; nur T1; Beisatz: Unter dem „heutigen Vermögensstand“ ist jener zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu verstehen. (T35) Beisatz: Den Anleger trifft die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte. (T36) Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T37) Beis wie T25; Beis wie T26 Beisatz: Der Anleger hat den Schaden nur „plausibel“ zu machen, dem Berater steht dann der Beweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher ist. (T38) TE OGH 2014-05-27 9 Ob 2/14f Auch TE OGH 2014-10-29 7 Ob 161/14y nur T1; Beis wie T35 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 7/15w Beis wie T28; Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39) TE OGH 2015-04-21 3 Ob 44/15i Auch; Beis wie T32 TE OGH 2015-04-23 2 Ob 235/14v Auch TE OGH 2015-11-24 1 Ob 192/15i TE OGH 2016-02-19 8 Ob 98/15t Veröff: SZ 2016/10 TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2016-09-27 1 Ob 21/16v Auch; Beis wie T24 TE OGH 2017-01-24 4 Ob 1/17a Auch TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x Auch; Beisatz: Den Beweis für die Entwicklung der Alternativveranlagung hat der Kläger zu führen. (T40); Veröff: SZ 2017/53 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 110/16i TE OGH 2017-08-30 1 Ob 86/17d Auch; Beis wie T39 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 112/17b Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anleger, der auf die Angaben des Ablageberaters vertraut hat, im Nachhinein häufig nicht ganz konkret angeben kann, welche andere Vermögensanlage er gewählt hätte, wenn er sich nicht für das ihm vorgeschlagene Anlageprodukt entschieden hätte. Im Nachhinein wird er regelmäßig nur in der Lage sein, eine gewisse „Gruppe“ von möglichen Anlageprodukten, etwa im Sinn einer bestimmten „Risikoklasse“, zu nennen, die seinen Anlagezielen entsprochen hätte und aus der er letztlich – häufig nach den Empfehlungen des Beraters – ein konkretes ausgewählt hätte. (T41) Beisatz: In Fällen, in denen konkrete Angaben des Anlegers und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung nur schwer möglich sind, reicht es aus, festzustellen, für welche „Anlageart“ sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch [in Geld] ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer nach oben oder unten unbeachtlich sind; gegebenenfalls kann auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden (so schon 4 Ob 67/12z). (T42)Beisatz: In Fällen, in denen konkrete Angaben des Anlegers und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung nur schwer möglich sind, reicht es aus, festzustellen, für welche „Anlageart“ sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch [in Geld] ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer nach oben oder unten unbeachtlich sind; gegebenenfalls kann auf Paragraph 273, ZPO zurückgegriffen werden (so schon 4 Ob 67/12z). (T42) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T25; Beis wie T32 TE OGH 2017-11-29 8 Ob 2/17b Auch; nur T1; Beis wie T36; Beis wie T37; Beis wie T38 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 38/17i TE OGH 2018-01-17 6 Ob 241/17k Auch, nur T3; Beisatz: Bei schuldhafter Nichterfüllung einer Stop-Loss-Vereinbarung bei einem Fremdwährungskredit durch eine Bank ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn zum vereinbarten Limit konvertiert worden wäre. Solange das Kreditverhältnis aufrecht ist, steht der rechnerische Schaden allerdings nicht fest, sodass in diesem Fall eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage möglich ist. (T43) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T44) TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b Vgl auch; Beis wie T28 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 75/18p Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei fehlerhafter Aufklärung über die Heizkosten durch den Immobilienmakler liegt der zu ersetzende Schaden mangels Verursachung nicht in den überhöhten Heizkosten. (T45) TE OGH 2018-06-19 1 Ob 73/18v Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T42 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 22/19d TE OGH 2019-11-04 3 Ob 109/19d Beis wie T25; Beisatz: Die dem Anleger auferlegte Behauptungs‑ und Beweislast knüpft an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an. Sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn ‑ wie hier ‑ feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte. (T46) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 129/19p Vgl; Beisatz: Hier: Verdienstentgang. (T47) TE OGH 2021-03-15 6 Ob 105/20i TE OGH 2021-03-25 8 ObA 15/21w Vgl; Beisatz: Hier: Der Verlust des „Marktwertes“ eines Sportlers stellt als solches nicht den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. (T48) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 7/23b vgl TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T49) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s vgl; Beisatz nur wie T25; Beisatz nur wie T26; Beisatz nur wie T37; Beisatz nur wie T38 Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, dass der rechnerische Schaden nicht bereits der Erwerb einer „falschen“ Anlageform, sondern erst der zu einem bestimmten Termin (Verkauf der Papiere; Schluss der Verhandlung bei Wertlosigkeit der Anlage) bestehende Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem hypothetischen Vermögensstand ist. In Bezug auf diesen Schaden ist die Kausalität zu prüfen (so bereits 8 Ob 2/17b, ErwGr 2.). (T50) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T47 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030153

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