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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014490 Entscheidungsdatum21.09.1976 Geschäftszahl4Ob88/76; 4Ob46/82; 14ObA12/87; 14ObA8/87; 9ObA236/94; 8ObA334/94; 8ObA307/95 (8ObA308/95); 9ObA212/97k; 9ObA357/98k; 8ObA129/99z; 8ObA131/00y; 8ObA179/01h; 9ObA181/01k; 9ObA183/01d; 9ObA247/02t; 8ObA20/03d; 8ObA9/04p; 8ObA15/05x; 8ObA62/06k; 9ObA117/10m; 9ObA87/21s NormABGB §863 GIII; ABGB §1162 IIABGB §863 GIII; ABGB §1162 römisch zwei RechtssatzZur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-21 4 Ob 88/76 Veröff: Ind 1977 4,1049 = Arb 9517 TE OGH 1983-05-10 4 Ob 46/82 TE OGH 1987-02-17 14 ObA 12/87 Vgl auch; Beisatz: Aus dem Verlassen des Betriebes allein ist nichts zu entnehmen, wenn es bereits nach Dienstschluss war. (T1) TE OGH 1987-02-17 14 ObA 8/87 Vgl auch TE OGH 1994-11-30 9 ObA 236/94 Auch; Beisatz: Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen. (T2) TE OGH 1995-04-20 8 ObA 334/94 Beisatz: § 48 ASGG (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1995-11-16 8 ObA 307/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben. (T4) Veröff: SZ 68/218 TE OGH 1997-06-25 9 ObA 212/97k TE OGH 1999-03-17 9 ObA 357/98k Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer konkludenten Erklärung in einer bestimmten Richtung scheidet dann aus, wenn das Verhalten verschiedene Deutungen zulässt. (T5) Beisatz: Hier: Nichtgewährung einer Vorrückung, zumal das faktische Vorenthalten von Entgeltsteilen verschiedene Gründe haben kann. (T6) TE OGH 1999-05-18 8 ObA 129/99z TE OGH 2000-09-07 8 ObA 131/00y TE OGH 2001-08-16 8 ObA 179/01h Beisatz: Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten. (T7) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 181/01k Beis wie T5; Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. (T8) TE OGH 2001-10-24 9 ObA 183/01d TE OGH 2003-01-22 9 ObA 247/02t Beis wie T2 TE OGH 2003-04-10 8 ObA 20/03d Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2004-02-26 8 ObA 9/04p Beisatz: Verläßt die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen aber mit dem Hinweis, dass sie im Krankenstand sei und das Dienstverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ende, scheidet die Annahme eines schlüssigen Austritts aus. (T9) TE OGH 2005-03-17 8 ObA 15/05x Beisatz: Dabei ist der objektive Erklärungswert maßgeblich. (T10) TE OGH 2006-07-13 8 ObA 62/06k Beis wie T7 TE OGH 2010-12-22 9 ObA 117/10m TE OGH 2021-09-02 9 ObA 87/21s Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014490

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.