RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104135 Entscheidungsdatum21.09.1976 Geschäftszahl4Ob98/76; 4Ob99/76; 4Ob148/77; 4Ob15/78; 4Ob44/79; 4Ob46/79; 4Ob3/80; 4Ob17/83; 14Ob18/86; 14Ob22/86; 14Ob129/86; 14Ob144/86; 14Ob186/86; 14ObA8/87; 14ObA31/87; 14ObA39/87; 9ObA290/88; 9ObA1/89; 9ObA107/89 (9ObA108/89); 9ObA159/89; 9ObA317/90; 9ObA176/94; 9ObA133/95; 8ObA156/00z; 9ObA348/00t; 9ObA323/00s; 8ObA17/01k; 9ObA207/01h; 9ObA29/02h; 9ObA69/03t; 8ObA110/03i; 8ObA74/05y; 9ObA40/10p NormGewO 1859 §82 litf; GewO 1973 §376 Z47 RechtssatzBeharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973, bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers.Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, aufrechterhalten durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973, bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-21 4 Ob 98/76 TE OGH 1976-11-09 4 Ob 99/76 nur: 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO
- (T1) Veröff: IndS 1977 H5/1064 = SozM IA/d,1157nur: 82 Litera f, GewO 1859, aufrechterhalten durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO
- (T1) Veröff: IndS 1977 H5/1064 = SozM IA/d,1157 TE OGH 1977-11-22 4 Ob 148/77 Beisatz: Hier: Anordnung eines Gasthausinhabers, daß seine Dienstnehmer im Lokal auch nach Dienstschluß nicht zusammen mit Gästen konsumieren dürfen. (T2) Veröff: DRdA 1979,24 (mit Anmerkung von Rabofsky) TE OGH 1978-03-14 4 Ob 15/78 nur T1; Veröff: IndS 1978 H6/1121 TE OGH 1979-07-10 4 Ob 44/79 nur T1; Beisatz: § 82 lit g GewO
- (T3)nur T1; Beisatz: Paragraph 82, Litera g, GewO
- (T3) TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 9804 = DRdA 1980,53 = ZAS 1980,103 = SozM IA/d,1187 TE OGH 1980-02-19 4 Ob 3/80 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 Veröff: Arb 10222 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86 Beisatz: Hier: Mangelhafte Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten. (T4) TE OGH 1986-03-04 14 Ob 22/86 Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28) TE OGH 1986-07-15 14 Ob 129/86 nur T1 TE OGH 1986-09-16 14 Ob 144/86 Beisatz: Eine solche Anordnung kann sich auch auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstrecken, nicht jedoch auf dessen Privatsphäre. (T5) TE OGH 1986-11-18 14 Ob 186/86 Vgl auch TE OGH 1987-02-17 14 ObA 8/87 nur T1 TE OGH 1987-03-24 14 ObA 31/87 nur T1; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1990,277 (Dirschmid) = RdW 1988,19 TE OGH 1987-05-20 14 ObA 39/87 Vgl; Beisatz: Hier: Erneute Alkoholisierung nach Versäumung und Androhung der Entlassung. (T6) Veröff: Arb 10631 = RdW 1988,204 TE OGH 1988-12-14 9 ObA 290/88 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T7)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T7) TE OGH 1989-02-08 9 ObA 1/89 Auch; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Lagerung von Fleisch in Kühlraum trotz Ermahnung. (T8) TE OGH 1989-06-14 9 ObA 107/89 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1989-07-12 9 ObA 159/89 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1991-01-16 9 ObA 317/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Überstunden eines Fernfahrers (§ 48 ASGG). (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Überstunden eines Fernfahrers (Paragraph 48, ASGG). (T9) TE OGH 1994-09-28 9 ObA 176/94 Auch; Beisatz: Hier: Anweisung an einen Kellner, Speisen und Getränke vor der Ausgabe zu bonieren. (T10) TE OGH 1995-09-27 9 ObA 133/95 Auch TE OGH 2000-10-05 8 ObA 156/00z Auch; Beisatz: Hier: Anweisung an Discjockey aktuelle Musik zu spielen. (T11) TE OGH 2001-02-14 9 ObA 348/00t Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anordnung ist ua dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T12) Beisatz: Hier: Unzulässige Anordnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe an einem bestimmten, von seinem Wohnort verschiedenen Ort, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen. (T13) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 323/00s nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T14) Beisatz: Eine Anordnung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T15)nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T14) Beisatz: Eine Anordnung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T15) TE OGH 2001-02-22 8 ObA 17/01k Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T16) TE OGH 2002-01-23 9 ObA 207/01h Beisatz: Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen. (T17) TE OGH 2002-05-08 9 ObA 29/02h TE OGH 2003-06-25 9 ObA 69/03t nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T18)nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T18) TE OGH 2003-12-18 8 ObA 110/03i nur T14; Beisatz: Hier: Die Konsumation von einem Glas Bier durch den Kläger, der über 20 Jahre beim Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, wobei es während der gesamten Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen eines allfälligen Alkoholkonsums des Klägers gab, stellt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar. (T19) TE OGH 2006-01-26 8 ObA 74/05y Vgl auch; Beisatz: Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne des § 82 lit f zweiter Fall GewO liege deshalb nicht vor, weil die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Fürsorgepflicht den Kläger, der sich weigerte, am folgenden Tag eine Decke auszumalen, da er sich wegen seiner dem Prokuristen der Beklagten bekannten Probleme mit der linke Hand außerstande sah, Malerarbeiten mit einer ausgefahrenen Teloskopstange durchzuführen, auf einer anderen Baustelle hätte einsetzen müssen, ist zumindest vertretbar. (T20)Vgl auch; Beisatz: Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO liege deshalb nicht vor, weil die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Fürsorgepflicht den Kläger, der sich weigerte, am folgenden Tag eine Decke auszumalen, da er sich wegen seiner dem Prokuristen der Beklagten bekannten Probleme mit der linke Hand außerstande sah, Malerarbeiten mit einer ausgefahrenen Teloskopstange durchzuführen, auf einer anderen Baustelle hätte einsetzen müssen, ist zumindest vertretbar. (T20) TE OGH 2010-10-22 9 ObA 40/10p Auch; nur T18; Beisatz: Hier: Verschaffung des Zugangs zum Computer des Arbeitgebers durch Umgehung seines Pin‑Codes. (T21)