RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027573 Entscheidungsdatum21.04.2021 Geschäftszahl8Ob535/76; 6Ob510/81 (6Ob511/81); 6Ob553/81; 1Ob623/81; 2Ob611/82; 5Ob618/83; 7Ob52/83; 8Ob31/85; 7Ob36/88; 6Ob2316/96y; 5Ob201/06d; 1Ob90/08d; 1Ob74/21w NormABGB §1310 RechtssatzWird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen.Wird die Haftung nach Paragraph 1310, ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-22 8 Ob 535/76 Veröff: RZ 1977/87 S 174 TE OGH 1981-02-11 6 Ob 510/81 Auch TE OGH 1981-03-12 6 Ob 553/81 Vgl auch; nur: Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beurteilung, ob einem unmündigen Schädiger ungeachtet seines Alters "in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege", bedarf es der möglichst genauen Feststellung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles. In dieser Hinsicht reicht die Behauptungslast und Beweislast des Geschädigten wieder als im Fall eines unbeschränkt deliktsfähigen Schädigers. Die Behauptungslast und Beweislast darf jedoch trotz des Ausnahmecharakters der Verschuldenszurechnung nach dem
- Fall des § 1310 ABGB nicht in einer Weise überspannt werden, daß der Geschädigte in einen typischerweise und nicht etwa bloß im Einzelfall vorliegenden Beweisnotstand geriete. Aus dieser Erwägung darf auch ein Anscheinsbeweis nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (T2) Veröff: JBl 1982,375Vgl auch; nur: Wird die Haftung nach Paragraph 1310, ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beurteilung, ob einem unmündigen Schädiger ungeachtet seines Alters "in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege", bedarf es der möglichst genauen Feststellung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles. In dieser Hinsicht reicht die Behauptungslast und Beweislast des Geschädigten wieder als im Fall eines unbeschränkt deliktsfähigen Schädigers. Die Behauptungslast und Beweislast darf jedoch trotz des Ausnahmecharakters der Verschuldenszurechnung nach dem
- Fall des Paragraph 1310, ABGB nicht in einer Weise überspannt werden, daß der Geschädigte in einen typischerweise und nicht etwa bloß im Einzelfall vorliegenden Beweisnotstand geriete. Aus dieser Erwägung darf auch ein Anscheinsbeweis nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (T2) Veröff: JBl 1982,375 TE OGH 1981-07-01 1 Ob 623/81 nur: Während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: JBl 1982,149 TE OGH 1983-03-22 2 Ob 611/82 nur T1 TE OGH 1983-05-31 5 Ob 618/83 nur T1 TE OGH 1984-03-08 7 Ob 52/83 nur T1; Veröff: ZVR 1985/7 S 14 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 31/85 Auch; nur T1 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 36/88 Auch; nur T1; Beisatz: Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten. (T4) Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355 TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2316/96y nur T1 TE OGH 2006-11-28 5 Ob 201/06d TE OGH 2008-10-21 1 Ob 90/08d Auch; nur T1; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte einen Lebenssachverhalt vorbringt, aus dem eine Haftung von Aufsichtspersonen schon aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte einen Lebenssachverhalt vorbringt, aus dem eine Haftung von Aufsichtspersonen schon aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Haftungsprivileg nach Paragraph 335, Absatz 3, ASVG. (T6) TE OGH 2021-04-21 1 Ob 74/21w Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027573