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{'item': '8Ob535/76; 8Ob88/77; 8Ob82/81; 8Ob188/82; 2Ob142/81 (2Ob143/81); 8Ob259/82; 8Ob209/82; 8Ob264/82; 8Ob110/83; 8Ob172/83 (8Ob173/83); 8Ob200/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031311 Entscheidungsdatum22.03.2018 Geschäftszahl8Ob535/76; 8Ob88/77; 8Ob82/81; 8Ob188/82; 2Ob142/81 (2Ob143/81); 8Ob259/82; 8Ob209/82; 8Ob264/82; 8Ob110/83; 8Ob172/83 (8Ob173/83); 8Ob200/83; 8Ob193/83; 8Ob11/85; 8Ob68/85; 1Ob529/86; 8Ob6/86; 8Ob80/85; 2Ob46/86; 8Ob9/87; 8Ob22/87; 2Ob117/88; 2Ob27/89; 2Ob163/89; 7Ob531/91; 2Ob57/91; 1Ob2227/96y; 1Ob161/00h; 7Ob36/03z; 7Ob29/05y; 8Ob118/06w; 2Ob218/17y NormABGB §1326 B3 RechtssatzMaßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen.Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-22 8 Ob 535/76 TE OGH 1977-06-29 8 Ob 88/77 Vgl auch TE OGH 1981-06-04 8 Ob 82/81 Auch TE OGH 1982-09-16 8 Ob 188/82 Auch TE OGH 1983-01-11 2 Ob 142/81 nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. (T1) Veröff: ZVR 1984/90 S 84nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB ist die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. (T1) Veröff: ZVR 1984/90 S 84 TE OGH 1983-02-17 8 Ob 259/82 nur T1 TE OGH 1983-04-07 8 Ob 209/82 nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. (T2)nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen. (T2) TE OGH 1983-04-21 8 Ob 264/82 nur T2 TE OGH 1983-11-24 8 Ob 110/83 nur T1 TE OGH 1984-02-16 8 Ob 172/83 nur T1 TE OGH 1984-03-01 8 Ob 200/83 nur T2 TE OGH 1984-03-01 8 Ob 193/83 nur T2; Veröff: ZVR 1985/8 S 16 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 11/85 nur T2 TE OGH 1985-11-27 8 Ob 68/85 nur T2; Veröff: ZVR 1987/33 S 107 TE OGH 1986-03-05 1 Ob 529/86 Auch TE OGH 1986-02-27 8 Ob 6/86 TE OGH 1986-03-19 8 Ob 80/85 nur T2; Veröff: ZVR 1987/70 S 214 TE OGH 1986-09-16 2 Ob 46/86 TE OGH 1987-04-09 8 Ob 9/87 Auch; Beisatz: Hier: Es kommt auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens an. (T3) TE OGH 1987-08-27 8 Ob 22/87 nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens. (T4)nur: Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens. (T4) TE OGH 1988-10-25 2 Ob 117/88 TE OGH 1989-04-12 2 Ob 27/89 nur T4 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 163/89 nur T2; Veröff: ZVR 1991/33 S 105 TE OGH 1991-03-21 7 Ob 531/91 nur T4 TE OGH 1991-11-11 2 Ob 57/91 nur T4 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2227/96y Auch; nur T1; Beisatz: Der Ersatzbetrag ist umso höher zu bemessen, je wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist. (T5) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 161/00h Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Verunstaltungsentschädigung setzt lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß § 1326 ABGB bewusst so formuliert, um klarzustellen, dass damit ein Vermögensschaden ersetzt werden solle, der in der Zukunft wahrscheinlich eintreten wird. Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens; dieser Anspruch ist insoweit ein Ausnahmerecht. (T6) Beisatz: Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T7) Beisatz: Ist die völlige Erwerbsunfähigkeit des Klägers schon auf seine Verletzungen selbst und nicht auch auf seine Verunstaltung zurückzuführen, hat diese lediglich die Verminderung, wenn nicht überhaupt die Zerstörung seiner Heiratsaussichten herbeigeführt oder dazu beigetragen. (T8)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Verunstaltungsentschädigung setzt lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß Paragraph 1326, ABGB bewusst so formuliert, um klarzustellen, dass damit ein Vermögensschaden ersetzt werden solle, der in der Zukunft wahrscheinlich eintreten wird. Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens; dieser Anspruch ist insoweit ein Ausnahmerecht. (T6) Beisatz: Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T7) Beisatz: Ist die völlige Erwerbsunfähigkeit des Klägers schon auf seine Verletzungen selbst und nicht auch auf seine Verunstaltung zurückzuführen, hat diese lediglich die Verminderung, wenn nicht überhaupt die Zerstörung seiner Heiratsaussichten herbeigeführt oder dazu beigetragen. (T8) TE OGH 2003-05-07 7 Ob 36/03z Beis wie T7 TE OGH 2005-03-16 7 Ob 29/05y nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2006-12-18 8 Ob 118/06w auch; Beisatz: Den Bürgen trifft die Beweislast, dass der Gläubiger saumselig war und dass der Hauptschuldner ohne diese Verzögerung an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte, bzw bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger der Rückgriffsanspruch des Bürgen einbringlich gewesen wäre. (T9) Anm: Diese Entscheidung 8 Ob 118/06w wurde irrtümlich zu RS0031311 gleichgestellt; nunmehr richtig gleichgestellt zu RS0032311. (T9a)Anmerkung, Diese Entscheidung 8 Ob 118/06w wurde irrtümlich zu RS0031311 gleichgestellt; nunmehr richtig gleichgestellt zu RS0032311. (T9a) TE OGH 2018-03-22 2 Ob 218/17y nur T4; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031311

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.