RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022675 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob195/76; 8Ob291/81; 8Ob249/82; 8Ob100/83; 8Ob149/83; 2Ob200/83; 8Ob299/82; 8Ob20/84; 2Ob97/88; 2Ob31/89; 2Ob155/97a; 2Ob356/99p; 2Ob294/04f; 2Ob58/07d; 2Ob109/10h; 6Ob142/16z; 2Ob224/18g; 2Ob208/18d; 2Ob30/25p NormABGB §1295 Ia3b RechtssatzBlockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern auf Autobahnen bei Nacht eine geradezu typische Folge (vgl dazu ZVR 1970/245). Fraglich könnte nur sein, ob ein Folgeunfall trotz aufgestellter Warneinrichtungen als atypische Folge des Primärunfalles anzusehen ist.Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern auf Autobahnen bei Nacht eine geradezu typische Folge vergleiche dazu ZVR 1970/245). Fraglich könnte nur sein, ob ein Folgeunfall trotz aufgestellter Warneinrichtungen als atypische Folge des Primärunfalles anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-23 2 Ob 195/76 Veröff: ZVR 1977/238 S 299 TE OGH 1982-02-11 8 Ob 291/81 Beisatz: Hier: Atypische Folge eines Folgeunfalles trotz eingeschalteter Warnblinkanlage verneint. (T1) Veröff: SZ 55/9 = ZVR 1983/19 S 25 TE OGH 1982-12-02 8 Ob 249/82 nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle bei Nacht eine geradezu typische Folge. (T2); Beisatz: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (hier: atypische Folge trotz eines den herannahenden Kraftfahrer warnenden Fußgängers verneint). (T3) Veröff: ZVR 1984/37 S 50 TE OGH 1983-07-07 8 Ob 100/83 nur T2; Beisatz: Hier: Bei Nacht und Glatteis. (T4) TE OGH 1983-09-08 8 Ob 149/83 Beisatz: Hier: Unfall mit Fahrzeug aus Gegenverkehr, dessen Lenker überstürzt reagiert. (T5) TE OGH 1983-11-08 2 Ob 200/83 Auch; nur T2 TE OGH 1983-12-15 8 Ob 299/82 nur T2; Beis wie T3 nur: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts. (T6); Beisatz: Auch der Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war, ändert daran nichts. (T7) Veröff: ZVR 1984/338 S 369 TE OGH 1984-12-13 8 Ob 20/84 nur T2 TE OGH 1988-12-20 2 Ob 97/88 Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 31/89 nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge. (T8); Beis wie T7; Beisatz: Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden. (T9) TE OGH 1999-01-14 2 Ob 155/97a Ähnlich; nur T8 TE OGH 1999-12-23 2 Ob 356/99p Vgl auch; nur T8 TE OGH 2005-02-17 2 Ob 294/04f Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 58/07d Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Von diesen Grundsätzen ist auch bei der (Mit-)Ursächlichkeit eines Folgeunfalls für den bei einem weiteren Folgeunfall eingetretenen Schaden auszugehen. (T10); Beisatz: Die Flucht der Insassen aus dem bei einem Auffahrunfall zum Stillstand gekommenen Kraftfahrzeug, um sich zwischen Leitschiene und Lärmschutzwand in Sicherheit zu bringen, liegt nicht ebensowenig außerhalb jeder Lebenserfahrung, wie nachfolgende weitere Kollisionen. (T11) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 109/10h Auch; nur T2; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass nach einer nächtlichen Primärkollision zwar kein Unfallfahrzeug, dafür aber ein verletztes und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränktes Wildtier von beträchtlicher Größe als Hindernis für andere Fahrzeuglenker auf der Fahrbahn einer Freilandstraße verbleibt. (T12) TE OGH 2016-07-20 6 Ob 142/16z Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Folgeunfälle, die aufgrund der besonderen Gefahren einer Unfallstelle entstehen, stehen im Adäquanz- und Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verschulden an der Erstkollision. (T13) Beisatz: Diese Überlegungen lassen sich auf den Fall eines „Folgebisses“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall übertragen. (T14) TE OGH 2018-12-17 2 Ob 224/18g Auch TE OGH 2019-04-29 2 Ob 208/18d Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erzwungene Vollbremsung. (T15) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p vgl; Beisatz nur wie T13: Adäquanz- und Rechtswidrigkeitszusammenhang im Revisionsverfahren von Rechtsmittelwerbern nicht mehr in Zweifel gezogen. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022675
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.