OGH Rechtssatz RS0033489 (2Ob530/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033489 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl2Ob530/76; 6Ob591/79; 7Ob646/79; 5Ob611/82; 4Ob507/88 (4Ob508/88); 7Ob606/88; 4Ob550/90; 3Ob54/12f; 3Ob88/14h; 1Ob213/15b; 3Ob40/16b; 8Ob117/18s; 3Ob101/25m NormABGB §1425 VIIIABGB §1425 römisch acht ZPO §411 Bf RechtssatzDie Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Erlages kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (keine Rechtskraftwirkung oder Tatbestandswirkung der in einem anderen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen).
EntscheidungstexteTE OGH 1976-09-23 2 Ob 530/76 TE OGH 1979-05-02 6 Ob 591/79 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 646/79 Ähnlich TE OGH 1983-05-03 5 Ob 611/82 TE OGH 1988-02-23 4 Ob 507/88 Auch TE OGH 1988-07-14 7 Ob 606/88 Auch TE OGH 1990-10-09 4 Ob 550/90 Auch; Veröff: NZ 1992,9 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 54/12f Beisatz: So schon 3 Ob 105/98g, 2 Ob93/09d. (T1) Beisatz: Der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Hinterlegung ist daher für den Eintritt der Tilgungswirkung ohne Bedeutung. (T2) TE OGH 2015-01-27 3 Ob 88/14h Auch; Veröff: SZ 2015/5 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 213/15b Auch; Beisatz: Im Erlagsverfahren ist noch nicht zu klären, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt. (T3) TE OGH 2016-06-14 3 Ob 40/16b Auch TE OGH 2018-10-24 8 Ob 117/18s Auch TE OGH 2025-07-23 3 Ob 101/25m Beisatz wie T3 Beisatz: Der Schuldner hat unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO das Recht, die Feststellung der befreienden Wirkung seines Erlags zu begehren. (T4)Beisatz: Der Schuldner hat unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO das Recht, die Feststellung der befreienden Wirkung seines Erlags zu begehren. (T4) Beisatz: Auch im zweipersonalen Verhältnis genügt eine gerichtliche Hinterlegung zum Nachweis einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung allein nicht, weil grundsätzlich nur Zahlung Erfüllung bedeutet (§ 1412 ABGB) und bei einer statt der Zahlung erfolgenden gerichtlichen Hinterlegung die schuldbefreiende Wirkung nur eintritt, wenn die Hinterlegung rechtmäßig erfolgte (§ 1425 Satz 2 ABGB). Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung wird aber weder im Erlagsverfahren noch im Exekutionsverfahren geprüft. (T5)Beisatz: Auch im zweipersonalen Verhältnis genügt eine gerichtliche Hinterlegung zum Nachweis einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung allein nicht, weil grundsätzlich nur Zahlung Erfüllung bedeutet (Paragraph 1412, ABGB) und bei einer statt der Zahlung erfolgenden gerichtlichen Hinterlegung die schuldbefreiende Wirkung nur eintritt, wenn die Hinterlegung rechtmäßig erfolgte (Paragraph 1425, Satz 2 ABGB). Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung wird aber weder im Erlagsverfahren noch im Exekutionsverfahren geprüft. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033489