Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

9Os85/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.09.1976 Geschäftszahl9Os85/76; 13Os48/80; 13Os49/83 NormStGB §18 Abs2;

StGB §38;

StPO §177 Abs1;

RechtssatzDie Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach § 18 Abs 2 StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an.Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach Paragraph 18, Absatz 2, StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO kommt es dabei nicht an.

EntscheidungstexteTE OGH 1976/09/30 9 Os 85/76 TE OGH 1980/06/19 13 Os 48/80 Vgl TE OGH 1983/10/06 13 Os 49/83 Vgl auch; nur: Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an. (T1) Beisatz: Bei der Beschränkung der Freiheit eines Rechtssubjekts kommt es nicht auf Formalitäten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich auf die Einbuße der Selbstbestimmbarkeit des Aufenthalts (Freizügigkeit) an. (T2) Vgl auch; nur: Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO kommt es dabei nicht an. (T1) Beisatz: Bei der Beschränkung der Freiheit eines Rechtssubjekts kommt es nicht auf Formalitäten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich auf die Einbuße der Selbstbestimmbarkeit des Aufenthalts (Freizügigkeit) an. (T2) RechtssatznummerRS0089930

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.