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{'item': ['11Os135/76', '10Os94/76', '9Os82/77', '10Os64/77', '10Os155/77', '12Os63/78', '12Os150/78', '9Os142/79', '13Os129/80', '10Os38/80', '9Os81/

Obsah (4)§256§280§286§296

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.10.1976 Geschäftszahl11Os135/76; 10Os94/76; 9Os82/77; 10Os64/77; 10Os155/77; 12Os63/78; 12Os150/78; 9Os142/79; 13Os129/80; 10Os38/80; 9Os81/81; 13Os80/82 (

§256

;

§280

;

§286

;

§296Abs3; Rechtssatz

Einschränkung des Rechtsmittel-Verfahrens in analoger Anwendung des §§ 232 Abs 4 und 256 Abs 2

auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, wenn diesem die Ladung zum Gerichtstag nicht zugestellt werden konnte. Nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag übermittelt, nach erfolgreicher Ausforschung des Aufenthaltsortes des angeklagten die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 280

vorzulegen.Einschränkung des Rechtsmittel-Verfahrens in analoger Anwendung des Paragraphen 232, Absatz 4 und 256 Absatz 2,

auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, wenn diesem die Ladung zum Gerichtstag nicht zugestellt werden konnte. Nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag übermittelt, nach erfolgreicher Ausforschung des Aufenthaltsortes des angeklagten die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 280,

vorzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1976/10/01 11 Os 135/76 TE OGH 1976/10/14 10 Os 94/76 Vgl; Beisatz: Ausscheidung des Verfahrens über die Berufungen (auch die der Staatsanwaltschaft) bezüglich eines Angeklagten mit unbekannten Aufenthalt, - die mit der Nichtigkeitsbeschwerde anderer Angeklagter verbunden waren - und Übermittlung an das Erstgericht mit dem Aufenthalt nach Ausforschung die Akten dem OLG vorzulegen. (T1) TE OGH 1977/06/19 9 Os 82/77 nur: Nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag übermittelt, nach erfolgreicher Ausforschung des Aufenthaltsortes des angeklagten die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 280

vorzulegen. (T2) nur: Nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag übermittelt, nach erfolgreicher Ausforschung des Aufenthaltsortes des angeklagten die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 280,

vorzulegen. (T2) TE OGH 1977/09/07 10 Os 64/77 Beisatz: Hier: Erfolglose Ladung zufolge Erkrankung. (T3) TE OGH 1977/11/09 10 Os 155/77 Beisatz: Hier: Erkrankung des Angeklagten. (T4) TE OGH 1978/06/01 12 Os 63/78 TE OGH 1978/10/19 12 Os 150/78 TE OGH 1979/10/16 9 Os 142/79 TE OGH 1980/09/25 13 Os 129/80 Vgl auch TE OGH 1980/08/12 10 Os 38/80 Vgl auch TE OGH 1981/09/22 9 Os 81/81 TE OGH 1982/10/28 13 Os 80/82 Vgl auch TE OGH 1983/05/31 9 Os 74/83 Vgl auch TE OGH 1985/10/29 10 Os 132/85 Vgl; Beisatz: Zur Vorgangsweise bei Zurückverweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung. (T5) TE OGH 1986/02/19 9 Os 196/85 Vgl auch; Beisatz: Einschränkung des Gerichtstages auf eine Maßnahme nach § 290 Abs 1

. (T6) Vgl auch; Beisatz: Einschränkung des Gerichtstages auf eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins,

. (T6) TE OGH 1987/03/26 12 Os 3/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ableben eines der beschwerdeführenden Angeklagten während des Rechtsmittelverfahrens. (T7) TE OGH 1990/04/06 16 Os 53/89 Vgl auch TE OGH 1991/04/09 14 Os 23/91 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1992/03/31 14 Os 23/92 Vgl; Beisatz: Aufhebung und Zurückweisung an das Erstgericht zwecks Strafneubemessung nach Ausforschung des Angeklagten. (T8) TE OGH 1993/11/11 15 Os 140/93 12 Vgl auch; Beisatz: Einschränkung des Gerichtstages auf die Verhandlung und Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nur eines der beiden beschwerdeführenden Angeklagten, weil für den Verteidiger des anderen Angeklagten ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden ist, der erst am Vortag vom Gerichtstag erfuhr und solcherart nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung des Angeklagten im Gerichtstag vorsorgen konnte. (T9) TE OGH 1996/02/27 14 Os 138/95 TE OGH 1996/08/20 14 Os 103/96 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997/05/07 13 Os 10/97 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einschränkung, weil der Schuldspruch (teilweise)und der Strafausspruch (zur Gänze) auf Grund der Nichtigkeitsbeschwerde zu beheben und deshalb auch die beantragte Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag (über die Berufung) von vornherein entbehrlich war. (T10) TE OGH 1998/07/02 15 Os 68/98 Auch; Beisatz: Hier: Über die Berufungen der Anklagebehörde und des Angeklagten sowie über dessen in der Berufung implizierte Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit wird (nach Ausforschung des Angeklagten) das Oberlandesgericht zu entscheiden haben. (T11) RechtssatznummerRS0098901

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.