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{'item': '4Ob364/76; 4Ob408/85; 4Ob401/86; 4Ob115/88; 4Ob28/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob1079/92; 4Ob10/93; 4Ob128/92; 4Ob161/93; 4Ob70/94; 4Ob142/94;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078978 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl4Ob364/76; 4Ob408/85; 4Ob401/86; 4Ob115/88; 4Ob28/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob1079/92; 4Ob10/93; 4Ob128/92; 4Ob161/93; 4Ob70/94; 4Ob142/94; 17Ob29/07z; 17Ob18/11p; 4Ob190/14s; 4Ob211/14d (4Ob212/14a; 4Ob213/14y; 4Ob214/14w); 4Ob244/17m; 4Ob40/22v; 4Ob100/24w NormUWG §9 C3a RechtssatzBei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muss so geartet sein, dass ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluss hat und es aus diesem Grund zulässt, dass gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluss auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-05 4 Ob 364/76 Veröff: ÖBl 1977,40 TE OGH 1986-01-14 4 Ob 408/85 Auch; nur: Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. (T1) Beisatz: Sachers Kaffee (T2) Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 401/86 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1988,23 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 115/88 nur T1 TE OGH 1990-02-27 4 Ob 28/90 Vgl auch; Veröff: RdW 1990,313 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 66/92 Auch; Beisatz: Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei einem Kraftfahrzeughändler, der die Wortmarke des Herstellers nicht als nach § 13 MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat, und so den Eindruck eines Vertragshändlers erweckt. (T3) Auch; Beisatz: Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei einem Kraftfahrzeughändler, der die Wortmarke des Herstellers nicht als nach Paragraph 13, MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat, und so den Eindruck eines Vertragshändlers erweckt. (T3) Veröff: MR 1992,252 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 1079/92 nur T1 TE OGH 1993-01-12 4 Ob 10/93 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89 TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92 nur T1; Beisatz: Corso (T4) TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93 Beisatz: Hier: Eurostock (T5) TE OGH 1994-07-12 4 Ob 70/94 nur T1; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung von "TÜV" in Alleinstellung und als Blickfang. (T6) TE OGH 1994-12-19 4 Ob 142/94 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ENTEC (T7) TE OGH 2008-01-22 17 Ob 29/07z nur T1 TE OGH 2011-08-09 17 Ob 18/11p Vgl auch TE OGH 2014-12-16 4 Ob 190/14s Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T8) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 211/14d Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD'S, McBURGER, McKIDS ‑ MCMOUNTAIN, MCTYROL, MC TIROL, MCTIROL“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T9) TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m Auch TE OGH 2022-09-23 4 Ob 40/22v Vgl; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bejaht. (T10) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 100/24w vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier zwischen zwei OBU (On-Body-Unit) zur Blutzuckerüberwachung verneint. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078978

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