RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094545 Entscheidungsdatum05.10.1976 Geschäftszahl13Os132/76; 10Os93/77; 10Os61/77; 9Os171/77; 10Os113/80; 10Os108/79; 10Os134/80; 11Os106/81; 13Os34/82; 10Os37/81; 12Os121/82; 11Os186/83; 11Os81/84; 13Os34/84; 13Os1/86; 13Os62/88; 14Os68/88; 12Os50/90; 13Os109/90 (13Os111/90); 3Ob503/92; 13Os125/92; 9ObA46/95; 13Os110/97; 14Os101/96; 15Os211/98; 14Os107/99; 14Os148/00; 12Os117/02; 14Os96/05g; 14Os162/09v; 12Os113/14f; 11Os27/15b; 13Os110/18b; 11Os32/19v; 13Os128/18z; 11Os17/21s (11Os34/21s); 14Os94/21m; 15Os58/21z; 13Os14/22s NormStGB §153 RechtssatzUntreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht; der Täter ist nach seiner Vertretungsmacht nach außen, nicht aber nach seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis zu seinem Tun berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-05 13 Os 132/76 TE OGH 1977-08-10 10 Os 93/77 Beisatz: Mißbrauch faktischer Verfügung begründet nicht Untreue. (T1) TE OGH 1977-08-31 10 Os 61/77 TE OGH 1978-01-24 9 Os 171/77 Beis wie T1 TE OGH 1980-07-23 10 Os 113/80 Beis wie T1 TE OGH 1980-09-30 10 Os 108/79 Vgl; Beisatz: Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können. (T2) Veröff: SSt 51/46 TE OGH 1980-09-30 10 Os 134/80 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1981/93 S 296 TE OGH 1981-09-09 11 Os 106/81 Beisatz: Das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten über eine anvertraute Sache durch Zueigung begründet Veruntreuung. (T3) TE OGH 1982-04-15 13 Os 34/82 TE OGH 1982-11-12 10 Os 37/81 Vgl auch; Beisatz: Befugnis ist die Vertretungsmacht nach außen hin. (T4) Veröff: EvBl 1983/112 S 404 TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82 Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 TE OGH 1983-12-21 11 Os 186/83 Veröff: JBl 1983,545 TE OGH 1984-06-26 11 Os 81/84 TE OGH 1984-10-25 13 Os 34/84 Vgl auch; Veröff: RdW 1985,213 TE OGH 1986-05-15 13 Os 1/86 Beisatz: Und wodurch er die Interessen des Vertretenen beeinträchtigt. (T5) TE OGH 1988-10-27 13 Os 62/88 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1988-11-23 14 Os 68/88 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mißbrauch einer selbständigen rechtlichen Dispositionsbefugnis ist Untreue. (T6) Veröff: JBl 1989,330 TE OGH 1990-09-06 12 Os 50/90 Veröff: JBl 1991,532 TE OGH 1991-06-12 13 Os 109/90 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1992-03-25 3 Ob 503/92 Vgl auch; Beisatz: Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt. (T7) TE OGH 1993-09-29 13 Os 125/92 Beis wie T1; Beisatz: Die Tathandlung liegt in einer mißbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht. (T8) TE OGH 1995-05-10 9 ObA 46/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 1997-08-06 13 Os 110/97 Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-07-01 14 Os 101/96 Vgl auch; nur: Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht (T9) Beisatz: Im Gegensatz zu einer bloß tatsächlichen Verfügungsmacht. (T10) TE OGH 1999-03-11 15 Os 211/98 Vgl auch; Beisatz: Bei tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa Entnahme von Bargeld, ist genau auf die Differenzierung zwischen rechtlichen und faktischen Akten zu achten, um die gebotene Unterscheidung zwischen pflichtwidrigen (treuwidrigen) tatsächlichen Handlungen und pflichtwidrigen Rechtshandlungen im Sinne des streng zu trennenden Mißbrauchs- und Treuebruchstatbestandes herbeiführen zu können. Der Mißbrauch ist ausschließlich an der einzelnen Rechtshandlung zu messen. (T11) TE OGH 2000-06-28 14 Os 107/99 Beisatz: Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Dabei schließt eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T12) Beisatz: Auch die Mitwirkung des Bürgermeisters an der Beschlussfassung des Kollegialorgans Gemeinderat über seinen eigenen Antrag stellt rechtlich eine Verfügung über fremdes Vermögen dar. (T13) TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Auch; Beis wie T8 TE OGH 2003-05-08 12 Os 117/02 Auch; Beisatz: Der Täter verstößt im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen. (T14); Beis wie T1 TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Vgl; Beis wie T12 nur: Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T15) TE OGH 2010-04-13 14 Os 162/09v Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2014-11-27 12 Os 113/14f Vgl; Beisatz: Rein faktisches Handeln kann den Tatbestand der Veruntreuung, eine allfällige Schädigung durch Belastung eines Kontos als Rechtshandlung den Untreuetatbestand erfüllen. (T16) Beisatz: Die Feststellung „untitulierter Entnahmen zu unternehmensfremden Zwecken“ lässt keine dahingehende Beurteilung zu. (T17) TE OGH 2015-08-11 11 Os 27/15b Auch TE OGH 2019-02-13 13 Os 110/18b Auch; Beis wie T16 TE OGH 2019-05-28 11 Os 32/19v nur T9; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2019-07-10 13 Os 128/18z Auch; Beisatz: Deshalb schließt das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene und seinerseits nicht pflichtwidrige) Einverständnis des Machtgebers einen Befugnisfehlgebrauch des Machthabers grundsätzlich aus. (T18) TE OGH 2021-03-29 11 Os 17/21s Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2021-11-30 14 Os 94/21m Vgl; Beis insb T18 TE OGH 2021-10-20 15 Os 58/21z Vgl TE OGH 2022-05-18 13 Os 14/22s Vgl; nur T9; Beis nur wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094545
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