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OGH Rechtssatz RS0033251 (8Ob164/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033251 Entscheidungsdatum25.04.2019 Geschäftszahl8Ob164/76; 2Ob21/78; 7Ob652/81; 3Ob107/83; 8Ob15/91; 6Ob42/08g; 5Ob120/09x; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 8Ob50/14g; 5Ob41/19v NormABGB §1415 ABGB §1416 RechtssatzSind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger widerspricht. Einigen sich Schuldner und Gläubiger nicht, tritt nach § 1416 ABGB die gesetzliche Reihenfolge ein.Sind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger widerspricht. Einigen sich Schuldner und Gläubiger nicht, tritt nach Paragraph 1416, ABGB die gesetzliche Reihenfolge ein.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-13 8 Ob 164/76 TE OGH 1978-03-03 2 Ob 21/78 Anm: Veröff: SZ 51/24Anmerkung, Veröff: SZ 51/24 TE OGH 1981-12-10 7 Ob 652/81 TE OGH 1983-11-16 3 Ob 107/83 Auch TE OGH 1992-11-12 8 Ob 15/91 Auch; Veröff: SZ 65/150 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 42/08g Vgl TE OGH 2009-09-01 5 Ob 120/09x Vgl TE OGH 2013-07-17 3 Ob 113/13h TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z TE OGH 2014-08-26 10 Ob 42/14w Auch; nur: Die Zahlungswidmung führt an sich sogleich, und zwar von selbst, zur Tilgung. Dieses Ergebnis ist aber durch das Ausbleiben eines Gläubigerwiderspruchs auflösend bedingt. Die Widmung wird unwirksam, wenn ihr der Gläubiger rechtzeitig widerspricht. (T1) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 50/14g auch; Beisatz: Die gesetzlichen Tilgungsregeln kommen nur bei fehlender Einigung der Parteien über die Anrechnung der Leistung zum Tragen. (T2) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 41/19v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033251

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.