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{'item': '6Ob12/76; 7Ob529/80; 4Ob511/82; 5Ob695/82; 8Ob518/83; 1Ob701/85; 1Ob722/85; 6Ob2/86; 6Ob1003/87; 6Ob2/90; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 6Ob108/97v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010080 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl6Ob12/76; 7Ob529/80; 4Ob511/82; 5Ob695/82; 8Ob518/83; 1Ob701/85; 1Ob722/85; 6Ob2/86; 6Ob1003/87; 6Ob2/90; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 6Ob108/97v; 6Ob181/00m; 10Ob110/01a; 7Ob224/01v; 3Ob272/02z; 4Ob46/05a; 7Ob236/06s; 6Ob171/08b; 6Ob232/09z; 6Ob84/10m; 7Ob56/10a; 6Ob121/10b; 9Ob32/10m; 2Ob75/24d NormABGB §305 ABGB §784 Tir HöfeG §19 Tir HöfeG §25 RechtssatzLiegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken, können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war.Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (Paragraph 305, ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken, können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76 Veröff: EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118 TE OGH 1980-12-11 7 Ob 529/80 Veröff: SZ 53/167 TE OGH 1982-03-02 4 Ob 511/82 Vgl auch; RZ 1983/7 S 49 TE OGH 1982-09-21 5 Ob 695/82 Vgl auch; Beisatz: Pflichtteilsberechnung. (T1) TE OGH 1984-05-10 8 Ob 518/83 Auch; Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 701/85 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/6 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 722/85 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-02-20 6 Ob 2/86 Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. (T2)Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (Paragraph 305, ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. (T2) Beis wie T1 Beisatz: Eine Verkehrswertschätzung geschlossener Höfe ist nach dem Vergleichswertverfahren kaum möglich, weil keine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsobjekte ausgeforscht werden könnte; daher Ertragswertbestimmung. (T3) TE OGH 1987-12-18 6 Ob 1003/87 Auch TE OGH 1990-02-22 6 Ob 2/90 TE OGH 1991-08-28 3 Ob 527/91 Vgl auch TE OGH 1998-10-29 6 Ob 108/97v Beisatz: Hier: Bewertungsgrundsätze für "walzende Grundstücke". (T4) Veröff: SZ 71/180 TE OGH 2000-07-13 6 Ob 181/00m Vgl auch TE OGH 2001-06-12 10 Ob 110/01a Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Liegenschaft mit einem Wohnhaus und Geschäftshaus; Bemessung des Heiratsgutes. (T5) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 224/01v Auch TE OGH 2003-08-21 3 Ob 272/02z Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. (T6) Beis wie T1 Beisatz: Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlasswert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. (T7) TE OGH 2005-04-26 4 Ob 46/05a Auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2006-10-23 7 Ob 236/06s Vgl auch; Beisatz: Dass die Vorinstanzen (auch) den Ertragswert einbezogen haben, stellt im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T8) Beisatz: Derartige Beurteilungen sind einzelfallbezogen und ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)Beisatz: Derartige Beurteilungen sind einzelfallbezogen und ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T9) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 171/08b Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ist die Ermittlung des Übernahmspreises auf Basis des Ertragswerts nicht zu beanstanden. (T10) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z Vgl; nur T2; Beis wie T9; Bem: Hier: Heranziehung des Ertragswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht zu beanstanden. (T11) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 84/10m Vgl TE OGH 2010-07-14 7 Ob 56/10a Beisatz: Ist der Erbe hauptberuflich nicht Landwirt und verpachtet er 98 % der landwirtschaftlichen Flächen, so ist bei der Bewertung auf die Widmung abzustellen: Bei Bauland ist vom Verkehrswert auszugehen, bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T12) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 121/10b Vgl; Beis wie T12 nur: Bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T13); Beisatz: Auch für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils kommt es auf den Todeszeitpunkt an. (T14) TE OGH 2011-01-21 9 Ob 32/10m nur T6 TE OGH 2024-07-25 2 Ob 75/24d Beisatz: Besteht kein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen den Liegenschaften und einem bestehenden Bauerngut, läge der Wert nach der Verkehrsauffassung nicht oder zumindest weniger im Ertrag, sondern im Verkehrswert. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010080

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