OGH Rechtssatz RS0012640 (6Ob12/76)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012640 Entscheidungsdatum14.10.1976 Geschäftszahl6Ob12/76; 7Ob619/90; 6Ob204/09g NormABGB §685; ABGB §1333 RechtssatzDa der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76 NZ 1979,143 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 619/90 Auch; nur: Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das GesetzAuch; nur: Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. (T1) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 204/09g Vgl; Beisatz: Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012640