RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017189 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl7Ob673/76; 5Ob700/77; 5Ob678/78; 7Ob812/79; 4Ob588/83; 1Ob633/85; 2Ob634/86; 1Ob559/89; 1Ob611/90; 4Ob2303/96x; 5Ob470/97x; 1Ob45/06h; 8Ob86/09v; 5Ob60/25x NormABGB §885 ABGB §936 IABGB §936 römisch eins WEG §23 ZPO §405 DIIId RechtssatzSind auch nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar, muss das Klagebegehren abgewiesen werden, weil das Ausschneiden oder die Änderung solcher Bestimmungen gegenüber dem Klagebegehren ein aliud sind (EvBl 1966/521) EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-14 7 Ob 673/76 Veröff: JBl 1977,491 = MietSlg 28492 = SZ 49/120 = WoSi 1977/7 E 21 (kritisch Dietrich) = NZ 1980,41 TE OGH 1978-04-18 5 Ob 700/77 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: In das Klagebegehren aufgenommene Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen und dadurch quantifizierbare und deshalb auch einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung darstellen. (T1) TE OGH 1978-10-24 5 Ob 678/78 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1980-05-29 7 Ob 812/79 Vgl jedoch; Beisatz: Eine solche Überklagung hat nicht die gänzliche Klagsabweisung zur Folge, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft. (T2) TE OGH 1983-11-08 4 Ob 588/83 nur: Sind auch nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar, muss das Klagebegehren abgewiesen werden. (T3) Beisatz: Ein minus wäre nur dann zusprechbar, wenn die auszuscheidende Vertragsbestimmung quantifizierbar und daher einer Teilabweisung fähig wäre. Dies träfe insbesonders dann zu, wenn die Ausscheidung eines Vertragspunktes auch vom Prozessstandpunkt des Klägers mitumfasst wäre. (T4) TE OGH 1985-09-16 1 Ob 633/85 Vgl Aber; Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,38 = MietSlg XXXVII/36 TE OGH 1987-06-30 2 Ob 634/86 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Verurteilung zur bloßen Unterfertigung einer Aufsandungserklärung ist gegenüber dem Begehren auf Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem die Übertragung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnrechtes niedergelegt ist, ein aliud; so schon 3 Ob 627/77. (T5) Veröff: NZ 1988,101 TE OGH 1989-03-16 1 Ob 559/89 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 611/90 Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2303/96x Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, müssen aber in jedem Fall zur Abweisung des ganzen Klagebegehrens führen. (T6) TE OGH 1998-09-15 5 Ob 470/97x Auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2006-04-04 1 Ob 45/06h Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2010-01-28 8 Ob 86/09v Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Gänzliche Abweisung des Klagebegehrens, weil Teilabweisungen erhebliche Eingriffe in den Wortlaut der Aufsandungserklärung, auf deren Unterfertigung die Klage lautete, erfordern würden. (T7) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 60/25x Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017189
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