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Europaius

3Ob577/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.10.1976 Geschäftszahl3Ob577/76 NormABGB §1361;

RechtssatzDer Hauptschuldner kann dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen, wenn er sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat. Dies gilt auch, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. (Hier Streitverkündigung analog § 21 ZPO im italienischen Verfahren).Der Hauptschuldner kann dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen, wenn er sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat. Dies gilt auch, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. (Hier Streitverkündigung analog Paragraph 21, ZPO im italienischen Verfahren).

EntscheidungstexteTE OGH 1976/10/19 3 Ob 577/76 Veröff: SZ 49/121 RechtssatznummerRS0032283

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.